Leitungsrechte
Für Versorgungsleitungen sieht § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) die Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Versorgungsunternehmen vor. Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß. Für das Entstehen der Dienstbarkeit kommt es allein darauf an, ob das betroffene Grundstück am 3.10.1990 für eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitbenutzungsrecht abgesichert war, ist unerheblich. Nach § 9 Abs. 3 GBBerG kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für die Inanspruchnahme seines Grundstücks verlangen.
Inhaber des Ausgleichsanspruchs nach § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts.
Lastenfreier Erwerb möglich
Ist eine nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG kraft Gesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit bis zum 31.12.2010 weder im Grundbuch eingetragen noch die Eintragung beantragt und auch kein Widerspruch nach § 899 BGB für den Berechtigten eingetragen, wird der gutgläubige Erwerber, dessen Eintragungsantrag nach diesem Stichtag eingegangen ist, durch § 892 Abs. 1 BGB geschützt. Abgestellt wird dabei auf den Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt. Dadurch und im Zusammenwirken mit § 17 GBO wird im Ergebnis sichergestellt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte noch bis zum 31.12.2010 die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch beantragen konnte, ohne einen Rechtsverlust durch gutgläubigen lastenfreien Erwerb des Grundstücks befürchten zu müssen. Ist hingegen die Dienstbarkeit bis zu diesem Zeitpunkt weder eingetragen noch die Eintragung beantragt und auch kein Widerspruch nach § 899 BGB für den Berechtigten eingetragen, wird der gutgläubige Erwerber, dessen Eintragungsantrag nach dem Stichtag eingegangen ist, durch § 892 Abs. 1 BGB geschützt.
Wasserversorgungsleitungen
Sind Wasserversorgungsleitungen vor dem 3.10.1990 durch die Keller mehrerer Gebäude verlegt worden, besteht mangels Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 AVBWasserV eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines dinglichen Leitungsrechts aus § 9 Abs. 9 GBBerG und § 1 SachenR-DV.
Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.
Bemessung der Entschädigung
Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1, 9 GBBerG, §§ 4–10 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist.