Leitsatz
Ein Wiederverkäufer kann nicht die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG bzw. Art. 26a der 6. EG-RL für die Weiterveräußerung eines Gegenstands beanspruchen, wenn er den Gegenstand von einem Unternehmer erworben hat, der für diese Lieferung zu Unrecht die Differenzbesteuerung angewendet hat.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Kfz-Händler, erwarb 216 ca. 6 Monate alte Pkw, die zuvor auf ausländische Mietwagenunternehmen zugelassen waren. Die Vorlieferer waren Unternehmer, die in den Rechnungen auf die "vorgenommene" Differenzbesteuerung hingewiesen hatten. Auch der Kläger beanspruchte die Differenzbesteuerung. Das lehnten Finanzamt und FG ab.
Entscheidung
Die Revision hatte keinen Erfolg, denn alle Lieferer bis hin zum Kläger waren zum Vorsteuerabzug und deshalb nicht zur Differenzbesteuerung berechtigt.
Entscheidungserheblich war, ob ein Unternehmer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert, die Differenzbesteuerung auch dann beanspruchen kann, wenn sein Vorlieferer sie zu Unrecht vorgenommen hat. Die Berechtigung zur Differenzbesteuerung setzt insoweit voraus, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer die "Differenzbesteuerung vorgenommen" wurde. Diese Formulierung spricht gegen die Annahme, es sei unerheblich, ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist. Letzteres widerspräche dem Zweck der Regelung. Dadurch, dass nur der Mehrwert der Besteuerung unterworfen wird, sollen Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen verhindert werden.
Ein Wettbewerbsverhältnis zur Lieferung durch Nichtunternehmer besteht bei einer Vorlieferung durch einen Unternehmer an den Wiederverkäufer nur, wenn für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. Gleiches gilt, wenn der Wiederverkäufer selbst den Gegenstand von einem Vorwiederverkäufer erwirbt und diese Lieferung tatsächlich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllt. Dementsprechend setzt das Gemeinschaftsrecht bei der Lieferung von einem Wiederverkäufer ausdrücklich voraus, dass die Lieferung des "anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer(s) gem. dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist".
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Unternehmer Vertrauensschutz beanspruchen kann, wenn er auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, dass sein Vorlieferant die Differenzbesteuerung zu Unrecht beansprucht hat oder die berechtigte Inanspruchnahme der Differenzbesteuerung zu Unrecht behauptet hat. Darüber hat der BFH nicht entschieden, weil der Kläger aufgrund der Kfz-Papiere erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung des Vorlieferanten nicht vorlagen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 23.4.2009, V R 52/07.