Leitsatz

Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Solche Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Eine GbR errichtete einen zweigeschossigen Anbau. Das Erdgeschoss vermietete sie an Ärzte, die darin eine Arztpraxis einrichteten. Die Vermietung erfolgte steuerfrei. Das Obergeschoss vermietete sie steuerpflichtig an einen Ingenieur. Ferner schloss die GbR mit einem benachbarten Apotheker eine Vereinbarung, wonach dieser für die Ansiedlung von Arztpraxen ein Entgelt zahlte. Die GbR behandelte diese Zahlungen als steuerpflichtig. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge aus diesem Ausbau erfolgte nach dem Umsatzschlüssel. Fraglich war, ob hierbei auch die steuerpflichtigen Zahlungen des Apothekers einzubeziehen sind.

Die Zahlungen des Apothekers sind zwar zu Recht als steuerpflichtig behandelt worden. Sie sind aber bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach einem Umsatzschlüssel nicht zu berücksichtigen, weil es an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Bezug der Eingangsleistungen zur Errichtung des Anbaus und den Zahlungen des Apothekers fehlt. Die Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus stehen nur in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vermietungsentgelten. Deshalb sind nur diese in den Umsatzschlüssel einzubeziehen.

 

Hinweis

Im entschiedenen Fall ging es um die Vorsteueraufteilung der Kalenderjahre 2002 und 2003. Damals war es zulässig, die Vorsteuern nach dem sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Durch die Änderung des § 15 Abs. 4 UStG zum 1.1.2004 ist seither die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung, wie z.B. nach der Nutzfläche, möglich ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.10.2009, XI R 82/07.

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