Leitsatz

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

 

Sachverhalt

A, Inhaber einer Presse- und Werbeagentur, erwarb von X einen registrierten Domain-Namen (Internet-Adresse), der einen Fluss bzw. eine Region bezeichnet, und zahlte hierfür 7500 DM zzgl. USt. Diesen Betrag zog er in seiner Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt nahm ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut an und verweigerte den Abzug.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Finanzamt im Streitpunkt. Der Domain-Name ist ein mit einem gewerblichen Schutzrecht vergleichbares immaterielles Wirtschaftsgut, das durch die Eintragung bei der Verwaltungsgesellschaft DENIC (Deutsche Network Information Center eG) abgesichert ist. A hat den Namen entgeltlich von X erworben. Denn er wurde ihm dadurch übertragen, dass X seine Registrierung bei der DENIC gekündigt und A dadurch seinerseits die Registrierung ermöglicht hat. In der Zahlung des A an X liegen Anschaffungskosten, auch wenn die Registrierung des A von der DENIC unabhängig von einer Kaufpreiszahlung an den bisherigen Domain-Inhaber erfolgt und der Domain-Name durch Kündigung des X zunächst untergegangen und mit der Registrierung des A neu entstanden ist. Da der Registrierungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, ist die Nutzbarkeit unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht begrenzt. Im Streitfall ergab sich auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Abnutzbarkeit. Denn der Name leitet sich von einem bekannten Fluss bzw. einer Region in Deutschland ab, sodass sein Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen oder vom Zeitgeist unabhängig ist.

Die Revision hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt übersehen hatte, dass die von A gezahlte Umsatzsteuer als abziehbare Vorsteuer anzuerkennen ist.

 

Praxishinweis

Der Streitfall betrifft eine "generic Domain", die von einer alltäglichen geografischen Bezeichnung abgeleitet wurde und daher keinem Wertverfall unterliegt. Anders kann es im Fall einer "qualified Domain" sein, die von einem Schutzrecht, z.B. einer Marke, abgeleitet wird. Dann richtet sich der Wert der Domain nach dem ihr zugrunde liegenden Recht. Wird dem Steuerpflichtigen die Verwendung des Domain-Namens wegen Verletzung des Namens- oder Markenrechts von einem Dritten zivilrechtlich untersagt, kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05

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