Leitsatz

Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Betriebe des produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl den in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den in § 9 Abs. 3 StromStG festgelegten Selbstbehalt in Höhe von 1 000 DM zweimal zu tragen haben, während der Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart verwenden, nur einmal zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Ein Bäcker nimmt die Steuervergünstigungen in Anspruch, die Betrieben des produzierenden Gewerbes sowohl im StromStG als auch im MinöStG gewährt werden. Beide Gesetze sehen allerdings vor, dass der Steuerpflichtige 1000 DM Steuerlast (als Sockelbetrag) zu tragen hat, bevor die Steuervergünstigungen eingreifen. Der Steuerpflichtige wollte den Selbstbehalt von jeweils 1000 DM nur einmal tragen, weil er im doppelten Ansatz eines solchen Selbstbehalts eine gleichheitswidrige Diskriminierung der Betriebe sah, die einen "Energiemix" verwenden. Die Klage hatte keinen Erfolg, der BFH hat die Revision nicht zugelassen.

 

Entscheidung

Der BFH verweist auf den eindeutigen Wortlaut der beiden Gesetze, die keiner Auslegung in einem Revisionsverfahren bedürften. Auch verfassungsrechtliche Zweifelsfragen bestünden nicht. Prüfungsmaßstab sei der Gleichheitssatz, d.h. die Frage, ob schutzwürdige Belange der Verwender eines "Energiemixes" (Wettbewerbsnachteile?) ohne hinreichenden sachlichen Grund vernachlässigt worden sind. Das sei nicht der Fall. Der Selbstbehalt in Form der Sockelbeträge der beiden Steuern, den der Verwender in jedem Fall tragen muss, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen, nämlich der Vermeidung von Steuerbefreiungsverfahren bei den zahllosen Kleinverbrauchern. Die Kumulierung der in den beiden Gesetzen vorgesehenen Selbstbehalte hätte sich nur durch ein Anrechnungsverfahren bzw. ein Kumulierungsverbot vermeiden lassen, was in beiden Fällen eine "Verschränkung" der beiden Gesetze mit entsprechend erhöhtem Verwaltungsaufwand erfordert hätte, zumal die Steuervergünstigung in den beiden Gesetzen steuertechnisch unterschiedlich ausgestaltet sei. Dies sei nicht geboten gewesen, zumal die Betriebe dem doppelten Selbstbehalt durch Verwendung einer einzigen Energieart ausweichen könnten; ein Kumulierungsverbot wird allerdings vom BFH als "unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wünschenswert" bezeichnet.

 

Praxishinweis

Bei der Einräumung von Steuervergünstigungen hat der Gesetzgeber einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Klagen, die darauf gerichtet sind, an einer Steuervergünstigung teilzuhaben oder die mit einer solchen Vergünstigung verbundenen Nachteile, Bedingungen und sonstigen Restriktionen "auszuhebeln", haben deshalb im Allgemeinen wenig Erfolgsaussicht. Die Gerichte können die gesetzliche Regelung nur beanstanden, wenn sie "willkürlich" ist, wobei dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen einer bestimmten Ausgestaltung des Gesetzes ein gewisses Beurteilungsvorrecht (Prognosespielraum) zugestanden werden muss. Im Übrigen bleibt es selbst bei einem erfolgreichen verfassungsrechtlichen Angriff gegen eine solche Regelung im Allgemeinen dem Gesetzgeber überlassen, wie er den Verstoß gegen den Gleichheitssatz beseitigen will, ob durch Erweiterung der Begünstigungsregelung oder weitere Einschränkungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Beschluss vom 2.3.2004, VII B 211/03

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