Leitsatz

Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war als Schiffselektriker bei einer Reederei beschäftigt. Nach einem Urlaub setzte ihn sein Arbeitgeber auf dem Schiff X ein. Nach einem anschließenden Urlaub war der Steuerpflichtige auf einem anderen Schiff auf See. An Bord der X erhielt er Unterkunft und Verpflegung. Für letztere zahlte er ein Entgelt von bis zu 11,80 EUR täglich. Das Finanzamt lehnte es ab, den geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand für die Dauer des Einsatzes auf der X als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr auf der X eingesetzt worden war. FG und BFH gaben jedoch dem Arbeitnehmer Recht.

Der BFH geht zwar davon aus, dass der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt ist. Nach seiner Auffassung findet die Auswärtstätigkeit bei Reisen auf einem Schiff jedoch regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt. Läuft es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer neuen Reise aus, beginnt die Dreimonatsfrist zum Abzug der Verpflegungspauschalen von neuem. Somit entfiel der Ansatz der Verpflegungspauschalen nicht etwa deshalb, weil der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr auf der X eingesetzt worden war.

 

Hinweis

Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit ist auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Die Dreimonatsfrist gilt auch, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird. Das Gericht betont ausdrücklich, und darin liegt die weit über den entschiedenen Fall hinausgehende Bedeutung des Urteils, dass die Dreimonatsfrist für alle Formen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit) gilt. Damit ist die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung für Berufskraftfahrer ohne regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb überholt.

Darüber hinaus widerspricht das Urteil der Verwaltungsauffassung zur Annahme einer doppelten Haushaltsführung an Bord eines Schiffes, wenn der Arbeitnehmer dort eine Wohnung hat. Danach stellt ein Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers fallen. Damit kann bei Seeleuten und Binnenschiffern keine doppelte Haushaltsführung mehr angenommen werden. Das Übernachten an Bord ist vielmehr Teil der Auswärtstätigkeit. Schließlich lehnt der BFH die Auffassung der Verwaltung ab, wonach nach Ablauf von 3 Monaten eine auswärtige Tätigkeitsstätte zu einer (ggf. weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Dies bedeutet, dass auch bei über 3 Monaten hinausgehenden Einsätzen die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.12.2005, VI R 30/05.

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