Leitsatz

Wird ein Grundstück von einem Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis beruhen, auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Die Grundstücksübertragung unterliegt damit der Grunderwerbsteuer.

 

Sachverhalt

Eine gemeinnützige GmbH erhielt von ihrer alleinigen Gesellschafterin an einem Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Das Finanzamt wertete dies als grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Einspruch und Klage der GmbH gegen den Grunderwerbsteuerbescheid blieben erfolglos.

Auch der BFH folgte nicht der Auffassung der GmbH, wonach die Einräumung des Erbbaurechts als Schenkung unter Lebenden grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sei, sondern bestätigt, dass die Bestellung des Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterliegt. Entscheidend ist, dass es sich dabei um keine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt.

Überträgt ein Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses Vermögen auf eine Kapitalgesellschaft, dient dies dem Gesellschaftszweck. Ein solcher gesellschaftsrechtlicher Vorgang ist nicht als Schenkung oder freigebige Zuwendung einzustufen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschaftszweck nicht auf eine Gewinnerzielung gerichtet ist, sondern gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Ebenso ist unerheblich, ob durch die Vermögensübertragung eine Erhöhung des Werts der GmbH-Anteile eingetreten ist.

 

Hinweis

Im Kern der Entscheidung stellt der BFH auf die ständige Rechtsprechung ab, wonach eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, nicht als unentgeltlich anzusehen ist (zuletzt BFH, Urteil v. 15.3.2007, II R 5/04, BStBl 2007 II S. 472, unter II.6. m. w. N.).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.10.2007, II R 63/05.

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