Leitsatz

Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern bleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Schule allein nicht aus.

 

Sachverhalt

Der Betreiber eines Jugendgästehaus und einer Surfschule organisierte auch mehrtägige Kanutouren für Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen und übernahm dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingplätze. Er beanspruchte insoweit die Umsatzsteuerfreiheit, weil seiner Ansicht nach seine Leistungen der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten.

Nach Auffassung des BFH sind die Umsätze nicht steuerfrei. Der Begriff der "Aufnahme"in § 4 Nr. 23 UStG enthält ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setze deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen durch den Unternehmer voraus. Es entspricht auch nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die lediglich faktisch auch mit Erziehungsleistungen verbunden seien.

Auch aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG lässt sich keine Steuerbefreiung herleiten. Danach sind steuerfrei die "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen".

Im Urteilsfall liegen keine Anhaltspunkte für eine staatliche Anerkennung des Steuerpflichtigen als vergleichbare Einrichtung vor. Eine Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen, aus der die erforderliche Anerkennung abgeleitet werden könnte (vgl. z.B. BFH-Urteil in BStBl 2008 II S. 634), war hier nicht erfolgt. Für die Anerkennung einer "anderen Einrichtung" in diesem Sinne reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und der Schule nicht aus. Entsprechendes gilt für Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.5.2009, V R 35/07.

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