Leitsatz

  1. Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.
  2. Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.
 

Sachverhalt

Ein Verein (V), der den Motorsport fördert, führt zahlreiche Motorsportveranstaltungen durch. In den Jahren 1988–1992 organisierte er u.a. jeweils eine mehrtägige Veranstaltung in A mit Motocross-Rennen von Berufs- und Amateursportlern. Damit erzielte er Gewinne, die jedoch nicht die Verluste aus den anderen Motorsportveranstaltungen ausglichen. Das Finanzamt behandelte die Veranstaltungen in A als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und besteuerte die dort erzielten Gewinne. Dagegen meinte V, diese Gewinne müssten mit den anderenorts erzielten Verlusten verrechnet werden.

 

Entscheidung

Übt ein Verein mehrere gleichartige, auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeiten aus, so sind diese Tätigkeiten Gegenstand eines einheitlichen Betriebs. Das gilt unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich miteinander verflochten sind oder sich gegenseitig bedingen. In diesem Sinne "gleichartige" Tätigkeiten liegen hier vor, da die einzelnen Veranstaltungen sich zwar im Detail (Austragungsorte, Teilnehmer, Rahmenprogramme, Publikumsinteresse) unterschieden, jedoch alle den Motorsport betrafen und von der Motorsportabteilung des V organisiert wurden. Aus diesem einheitlichen Betrieb hätte V nur dann steuerpflichtige Einkünfte erzielt, wenn er mit der Absicht der Gewinnerzielung tätig geworden wäre. Das war aber nicht der Fall, da V durch die Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit dauerhaft Verluste erlitt. Deshalb sind weder die in A erzielten Gewinne noch die sonst erlittenen Verluste steuerlich zu erfassen; die vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheide sind aufzuheben.

 

Praxishinweis

Es ging insofern um einen Sonderfall, als V nicht als gemeinnützig anerkannt war. Bei gemeinnützigen Vereinen hängt die Steuerpflicht von der Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO ab. Dieser kann auch ohne Gewinnerzielung und damit ohne das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Jedoch sind auch bei gemeinnützigen Vereinen, die mehrere als Einheit zu beurteilende Aktivitäten entfalten, deren Ergebnisse zu saldieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 19.11.2003, I R 33/02

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