Leitsatz

Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Für Betriebe, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung (hier: Weinbau) beschränkt, ist der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger unterhielt im Jahr 2005 einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb. Die Eigentumsflächen seines Betriebs bestanden ausschließlich aus 4,55 a Hof- und Gebäudefläche. Die Weinbauflächen von 46,14 a hatte der Steuerpflichtige zugepachtet.

Streitig ist, ob der Gewinn gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen nach § 13a Abs. 2 EStG nicht nach Durchschnittssätzen, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln ist. Das FG hat die vom Steuerpflichtigen beantragte Einnahmen-Überschussrechnung akzeptiert.

Der BFH entscheidet, dass das FG im Ergebnis zu Recht die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat. Die Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG sind nicht erfüllt. Der BFH geht davon aus, dass für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören. Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist solchen Kleinbetrieben nicht gestattet, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen Grundsätze, sodass der Gewinn mangels Buchführungspflicht gem. § 141 AO nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln ist (§ 4 Abs. 3 EStG), sofern der Steuerpflichtige nicht den Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG ausdrücklich wählt. Der Steuerpflichtige bewirtschaftete keine landwirtschaftlichen Nutzflächen, sondern ausschließlich Weinbauflächen. Weinbau gilt gem. § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG als Sondernutzung i.S.d. § 13a EStG. Die Einkünfte aus dem Betrieb des Steuerpflichtigen waren danach nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.12.2012, IV R 51/10.

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