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Echtes Factoring ist ein steuerpflichtiger Umsatz

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Leitsatz

  1. Beim sog. echten Factoring, bei dem der Factor Forderungen eines Unternehmers (des sog. Anschlusskunden) ankauft, ohne gegen diesen bei Ausfall von Schuldnern ein Rückgriffsrecht zu haben, liegen umsatzsteuerrechtlich keine Umsätze des Anschlusskunden an den Factor, sondern Umsätze des Factors an den Anschlusskunden vor (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine "Einziehung von Forderungen" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG 1991 vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig und führt nicht zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs.
 

Problematik

Eine Factoring KG (die Klägerin) gehörte zusammen mit der M-GmbH zu einer Firmengruppe. Die M-GmbH importierte im Streitjahr 1991 und den Folgejahren Kfz und vertrieb sie über ein eigenes Händlernetz auf dem deutschen Markt. Die Factoring KG übernahm für sie das Factoring- und Finanzierungsgeschäft. Mit der M-GmbH vereinbarte sie, deren Forderungen gegenüber den Händlern aus Fahrzeuglieferungen anzukaufen und die darüber hinausgehenden Forderungen mit Rückgriffsrecht gegen die M-GmbH zu verwalten. Für die angekauften Forderungen übernahm sie das Ausfallrisiko ohne Rückgriffsrecht gegen die M-GmbH (echtes Factoring). Vereinbarungsgemäß erhielt sie eine Factoringgebühr von 2 % und eine Delkrederegebühr von 1 % der Nennbeträge der übernommenen Forderungen. Die Factoring KG vertrat die Auffassung, sie erbringe auch mit dem echten Factoring steuerpflichtige Leistungen und stellte der M-GmbH diese Leistungen mit den entsprechenden Gebühren und Zinsen in Rechnung. Dementsprechend machte sie auch den Vorsteuerabzug in Höhe von 1.028.100 DM für die damit zusammenhängenden Eingangsumsätze geltend. Das Finanzamt versa...

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