Zum 1.2.2022 wird die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt. Anträge können nur noch bis Ende Januar 2022 gestellt werden. Die Wohnungswirtschaft sieht sich ausgebremst.
Am 4. November informierte das Bundeswirtschaftsministerium darüber, dass zum Februar 2022 die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 aus dem Förderprogramm für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt wird. Sehr zum Missfallen der Wohnungswirtschaft.
Anträge können laut Ministerium noch bis Ende Januar 2022 eingereicht werden – maßgeblich ist das Datum der Antragstellung. Die EE-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeitsklasse (Effizienzhaus 55 NH) laufen ebenfalls aus. Das Effizienzgebäude 55 NH wird für den Neubau nicht eingeführt. Die Anpassung der Förderrichtlinie erfolgt bis spätestens Januar.
GdW: "Klimaschonendes und soziales Bauen wird ausgebremst"
Den Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW macht dieser Schritt fassungslos. Die Entscheidung sei komplett unverständlich und unsozial, sagte GdW-Präsident Axel Gedaschko. Ohne diese Förderung werde das Wohnen mit erhöhtem Klimastandard für viele Menschen in Deutschland unbezahlbar.
Die "alte" Bundesregierung hatte am 22. September beschlossen, die Mittel für die Gebäudeförderung für 2021 noch einmal um 11,5 Mrd. EUR auf insgesamt bis zu 18 Mrd. EUR aufzustocken. Weil viel Geld in den Neubau floss – 2021 etwa ein Drittel der Mittel auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau Effizienzhaus/-gebäude 55, wurden die BEG-Richtlinien angepasst: Künftig soll die Sanierung stärker im Fokus stehen, das Geld gezielt dort eingesetzt werden, wo der CO2-Ausstoß minimiert werden kann, um so den größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung zu leisten.
"Dass die Förderung des Standards KfW-55 vollständig eingestellt wird, ist aber nicht nachvollziehbar", warf Gedaschko ein, man hätte die Förderhöhe reduzieren können. Wenn die Ziele des Sondierungspapiers der Ampel-Koalition mit 400.000 Neubauwohnungen jährlich – davon 100.000 Sozialwohnungen – erreicht werden wollen, müsse das maßgeblich in der Effizienzklasse KfW-55 erfolgen. "Die Einstellung der Förderung zum 1.2.2022 wird hier als Baubremse wirken", warnte GdW-Präsident Gedaschko.
BEG-Programme im Überblick
In der BEG wurden die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich der staatlichen Förderbank KfW und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schrittweise integriert und neu geordnet. Aus 10 Teilprogrammen wurden 3:
- BEG EM: Förderung von Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden;
- BEG WG: Förderung von Vollsanierung und Neubau von Wohngebäuden;
- BEG NWG: Förderung von Vollsanierung und Neubau von Nichtwohngebäuden.
Am 1.1.2021 ging die Bundesförderung für effiziente Gebäude mit Stufe 1 (BEG EM) an den Start. Über die BEG EM können ausschließlich Zuschüsse (keine Kredite) für energetische Einzelmaßnahmen in und an bestehenden Gebäuden beantragt werden. Bestandsgebäude sind Immobilien, bei denen Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt. Zuständig ist das BAFA. Die Höhe der Förderung der Baubegleitung bei Wohngebäuden hängt von der Anzahl der Wohneinheiten ab. Bei Mehrfamilienhäusern mit 3 oder mehr Wohneinheiten gibt es bis zu 2.000 EUR pro Wohneinheit, insgesamt gibt es maximal 20.000 EUR pro Zuwendungsbescheid.
Zum 1.7.2021 stand die Umsetzung von Stufe 2 (BEG WG und BEG NWG) an. Unter anderem wurden die Zuschüsse für Nichtwohngebäude an die für Wohngebäude angepasst. Energetische Maßnahmen bei der Sanierung und dem Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden werden seit Juli mit bis zu 50 % Förderung finanziell unterstützt. Die Höchstsumme der förderfähigen Kosten wurde von 120.000 auf 150.000 EUR pro Wohneinheit erhöht.
Neu ist: Bei Wohngebäuden müssen die Energie- und CO2-Einsparungen angegeben werden, die mit der Förderung erreicht werden können. Erleichtert wurde das Verfahren: Es muss nur noch ein Antrag für die Förderung von Effizienzmaßnahmen und erneuerbare Energien bei Sanierungs- oder Neubauvorhaben und die Förderung der Baubegleitung gestellt werden. Stichtag ist die Auftragserteilung, nicht mehr der Baubeginn für das Vorhaben.