Leitsatz
Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch dann kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung "auf Veranlassung des Kindes" erfolgen soll und als "ehebedingte Zuwendung" des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Sachverhalt
Die Eheleute A und B schenkten ihrer Tochter C 1998 … einen Miteigentumsanteil von ½ … und auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung ihrem Schwiegersohn D … einen Miteigentumsanteil von ½. Die Miteigentumsanteile wurden jeweils direkt an C und D aufgelassen. Das Finanzamt setzte gegen D Schenkungsteuer wegen eines Erwerbs von den Schwiegereltern fest. D ist die Auffassung, es habe sich um eine Schenkung seiner Ehefrau C gehandelt, für die wegen der entsprechenden Freibeträge keine Schenkungsteuer festzusetzen sei.
Entscheidung
D wurde nicht von seiner Ehefrau C, sondern von seinen Schwiegereltern beschenkt. Wird der Schenkungsgegenstand dem Bedachten nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte.
C hat ein eigener Entscheidungsspielraum hinsichtlich des auf D übergegangenen Miteigentumsanteils gefehlt. Dies ergibt sich aus der Übertragung in einem einheitlichen Vertrag und aus dem Fehlen einer Auflassung zugunsten von C. Unerheblich ist, dass es sich bei C um den Ehegatten des D handelt und im Vertrag die Formulierung, die Übertragung erfolge "auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung", verwendet wurde. Weder die Besonderheiten des Rechts der unbenannten Zuwendung noch die des ehelichen Güterrechts rechtfertigen es, eine zwischenzeitliche Bereicherung von C anzunehmen, obwohl der Gegenstand der Schenkung weder zu irgendeinem Zeitpunkt auf sie übergegangen ist noch ihr eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich seiner Verwendung zugestanden hatte. C kann zwar bei einem späteren Zugewinnausgleich eine Anrechnungsposition geltend machen; hierin liegt aber keine gegenwärtige Bereicherung von C. Denn die Anrechnungsposition einerseits und der Miteigentumsanteil andererseits stellen unterschiedliche Bereicherungsgegenstände dar.
Praxishinweis
Ein Erwerb vom Ehegatten ist in solchen Fällen nur erreichbar, wenn er als echter Durchgangserwerber anzusehen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ehegatte frei über den Erwerbsgegenstand verfügen konnte. Beim Grundstückserwerb sind Auflassung und Eintragungsbewilligung erforderlich. Jede bindende Weisung, das Grundstück an den Ehegatten weiterzugeben, führt zum Erwerb von den Schwiegereltern.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 10.3.2005, II R 54/03