Das steht im Urteil
- Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden. Einen eigenen Hausstand kann auch unterhalten, wer die Mittel dazu von einem Dritten erhält.
- Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein.
Der Sachverhalt
K war in A nichtselbstständig tätig und machte eine doppelte Haushaltsführung in A mit der Begründung geltend, ihr Lebensmittelpunkt liege in B. Das Finanzamt ließ das unberücksichtigt und versagte auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von B nach A den Abzug, weil das von K bewohnte Obergeschoss im Haus der Eltern nur 29 m² messe. K wandte dagegen ein, ihre Wohnung in A sei mit nur 27 m² lediglich eine Unterkunft, ihr Hausstand liege in B im Elternhaus, die Wohnung umfasse 52 m². Diese habe sie nach der Trennung von ihrem Ehemann gemietet. Das FG hat insoweit die Klage abgewiesen. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück.
Die Entscheidung des BFH
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung kann auch ein Alleinstehender geltend machen, sofern er tatsächlich zwei Haushalte unterhält. Für das Merkmal "Haushalt unterhält" haben die Entgeltlichkeit sowohl in Bezug auf die Überlassung der Wohnung selbst als auch die Kostentragung lediglich Indizfunktion. Ein Steuerpflichtiger kann daher auch dann einen eigenen Haushalt unterhalten, wenn nicht er selbst, sondern Dritte (Eltern, öffentliche Hand, sonstige Stellen) für die Kosten aufkommen. Entscheidend ist die selbstbestimmte Haushaltsführung.
Der "eigene Hausstand" lässt sich durch Aspekte wie Einrichtung, Ausstattung, Größe und Abgeschlossenheit der Wohnung sowie eigene Wohnungseinrichtung präzisieren. Nach Größe und Ausstattung muss ein eigenständiges Wohnen möglich sein. Dann ist im Regelfall vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen. Zu berücksichtigen sind auch persönliche Lebensumstände, Alter und Personenstand. So ist ein junger Steuerpflichtiger, der eine Ausbildung begonnen hat, eher in den elterlichen Haushalt eingegliedert als ein Steuerpflichtiger, der schon in einer gefestigten Beziehung oder Ehe einen eigenen Hausstand geführt hat. Im letzteren Fall kann auch bei einer Wohnung im Elternhaus eine eigene Haushaltsführung nahe liegen.
Das FG hatte, obwohl es den Lebensmittelpunkt in B sah, wegen der fehlenden "Kostentragung im Übrigen" das Führen eines eigenen Haushalts verneint, aber keine weiteren Feststellungen zur Wohnung getroffen. Dabei hätte auch K's Lebenssituation gewürdigt werden müssen. Schließlich vermisste der BFH Gründe, die dafür sprachen, dass K tatsächlich in den Elternhaushalt eingegliedert war.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 28.3.2012, VI R 87/10