Leitsatz

  1. Ein nach dem EigZulG begünstigtes Objekt, das sich im Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft befindet, ist für die Förderung nach dem EigZulG den Miterben anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Erbanteil zuzurechnen, so dass sie die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können.
  2. Der hinterbliebene Ehegatte, der vom verstorbenen Ehegatten einen Miteigentumsanteil an der eigengenutzten Wohnung unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinzu erwirbt, kann den darauf entfallenden Fördergrundbetrag nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG"weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen", wenn der Anspruch auf Eigenheimzulage in der Person des Erblassers bereits entstanden war. Als Ausnahmeregelung ist § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG nicht über seinen Wortlaut hinaus anwendbar.
 

Sachverhalt

Die Eheleute A und B kauften im Dezember 1997 eine Eigentumswohnung. Im Mai 1998 verstarb der Ehemann A. Seine Erben waren die Ehefrau B zu ½ und die beiden minderjährigen Kinder C und D zu je ¼. Im Dezember 1998 wurde die Wohnung fertiggestellt und von B mit den beiden Kindern bezogen. Im Juli 1999 erhielt B im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an der Eigentumswohnung. B beantragte ab 1999 den vollen Fördergrundbetrag sowie zwei Kinderzulagen. Das Finanzamt gewährte nur 75 % des Fördergrundbetrags.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Finanzamt. Mit der Übergabe der Wohnung und dem Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr im Dezember 1998 erlangten einerseits B und andererseits die aus B, C und D bestehende Erbengemeinschaft jeweils das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung zu je ½. In Höhe ihres Erbanteils von ¼ war B auch das zum Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft gehörende wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen. Da ein Miteigentumsanteil einer Wohnung gleichsteht, ist in Miteigentumsfällen jeder Erwerbsvorgang bezogen auf den Miteigentumsanteil selbständig zu bewerten, auch wenn die Miteigentumsanteile durch Anteilsvereinigung zivilrechtlich untergehen. Dabei bilden aber mehrere innerhalb des ersten Jahres des Förderzeitraums – hier: 1998 – erworbene Miteigentumsanteile ein Objekt. Der von B aufgrund des Kaufvertrags erworbene Anteil von ½ und ihr ¼-Anteil an der Miterbengemeinschaft stellen daher ein Objekt dar mit der Folge, dass B ein Fördergrundbetrag von 75 % zusteht.

Da der Nachlass erst 1999 auseinander gesetzt wurde, blieb der von B hinzuerworbene weitere ¼-Anteil ein eigenständiges Objekt. Nach dem Tod des Ehemanns hat B aber nur Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Objekt, sodass ihr eine weitere Zulage für den hinzuerworbenen Anteil nicht zusteht. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG, wonach der Ehegatte, der infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzuerwirbt, den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen kann, greift im Streitfall nicht. Denn diese Vergünstigung setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte für seinen Miteigentumsanteil Anspruch auf die Zulage gehabt hat. Daran fehlt es im Streitfall, da A verstorben ist, bevor die Voraussetzungen für die Zulage, die Anschaffung eines Miteigentumsanteils und der Bezug der Wohnung, erfüllt waren. Die Regelung greift auch nicht analog ein. Es fehlt sowohl an einem vergleichbaren Sachverhalt als auch an einer planwidrigen Regelungslücke. A war weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer, sondern hatte aufgrund des Kaufvertrags lediglich ein Anwartschaftsrecht auf das Miteigentum an der Wohnung. Die Ausnahmeregelung schützt das Vertrauen des überlebenden Ehegatten auf das Fortbestehen der von beiden Eheleuten gewählten Förderung. Eine vergleichbare schützenswerte Position ist aber nicht gegeben, wenn die Fördervoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mangels Fertigstellung und Übergabe der Wohnung nicht vorlagen.

 

Praxishinweis

Der Verlust der anteiligen Förderung für B bzw. die anteilige Zulage entsprechend der Erbquote beruht auf der gesetzlichen Erbfolge. Dieses Ergebnis hätte durch Einsetzung von B als Alleinerbin vermieden werden können. Wäre die Erbengemeinschaft nicht auseinander gesetzt worden, hätten neben B auch die Kinder für ihren Miteigentumsanteil einen ihrem Erbanteil entsprechenden anteiligen Zulagenanspruch erworben, sodass die Förderung zu 100 % der Familie zugute gekommen wäre – allerdings verbunden mit dem Objektverbrauch für die Kinder.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 15.7.2004, III R 19/03

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