Grundstücks-Rechtsschutz
Viele Haus- und Grundstücksbesitzer haben eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die auch den sog. Grundstücks-Rechtsschutz beinhaltet. Dieser ist streng eigenschafts- und objektbezogen. Der Rechtsschutz für den Eigentümer eines Mobilheimes bietet daher keine Deckung für Streitigkeiten bezüglich des Pachtvertrags über das Grundstück, auf dem das Mobilheim aufgestellt worden ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung gemäß § 29 ARB 2008 mit dem versicherten Risiko "Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses Straße…, Ort…".
Mobilheim
An dem genannten Ort befand sich kein klassisches Einfamilienhaus, sondern ein sog. Mobilheim auf dem Gelände eines Ferienparks. Der Kläger und seine Ehefrau hatten mit der B GmbH einen Pachtvertrag über eine Grundstücksparzelle zum Zwecke der Aufstellung eines Mobilheims nebst anliegender Parkordnung und Benutzungsverordnung sowie einen Verwaltungsvertrag geschlossen. Das auf dieser Parzelle vorhandene Mobilheim hatten die Kläger ebenfalls von Voreigentümern erworben.
Streitigkeiten aus Pachtverhältnis
Es kam zu Streitigkeiten mit der Verpächterin im Zusammenhang mit Bemühungen des Klägers, das Mobilheim zu veräußern und sich von dem Pachtvertrag zu lösen. Die beiden forderten die B GmbH unter Fristsetzung auf zu bestätigen, dass sie selbst berechtigt seien, das Mobilheim zu veräußern, dass sie zu diesem Zweck befugt seien, ein entsprechendes Verkaufsschild aufzustellen und dass der Abschluss eines Nachfolgepachtvertrags nicht von der Zahlung eines zusätzlichen einmaligen Betrages abhängig gemacht werden könne.
Versicherer verweigert Leistung
Der Kläger begehrte Rechtsschutz von der Beklagten, den diese verweigerte. Sie meinte, es handele sich nicht um einen versicherten Rechtsschutzfall als Eigentümer des Mobilheims. Denn der Streit betreffe den Grundstückspachtvertrag über die Parzelle.
Nach Ansicht des OLG Hamm erfasste der Versicherungsschutz des Klägers den streitgegenständlichen Versicherungsfall nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne nämlich bei aufmerksamer Durchsicht von § 29 ARB, dass Versicherungsschutz für die dort in lit. a) bis f) genannten Eigenschaften abgeschlossen werden könne und dass sich der konkrete Vertragsinhalt aus der "in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft" ergebe.
Ferner werde dem Versicherungsnehmer auch in den Versicherungsbedingungen (ARB) vor Augen geführt, dass nur die Eigenschaft als "Eigentümer" versichert sei. Der Rechtsschutz sei auf die im Versicherungsschein bezeichnete Eigenschaft des Versicherungsnehmers und das dort bezeichnete Objekt beschränkt, also streng eigenschafts- und objektbezogen.
Strenger Eigenschaftsbezug des Grundstücksrechtsschutzes
Die Auseinandersetzung mit der B GmbH knüpfe aber gerade nicht an die Eigenschaft des Klägers als Eigentümer an, sondern ausschließlich an den mit dem Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen Pachtvertrag nebst Zusatzvereinbarungen.
(OLG Hamm, Urteil v. 30.1.2017, I-6 U 110/16)