Leitsatz
Ist eine Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
Sachverhalt
Am Betrieb einer GmbH & Co. KG waren nach den individuell geschlossenen "Verträgen über die Errichtung einer stillen Gesellschaft" am Ende des Jahrs 2000 insgesamt 46 im Medienbereich tätige Gesellschafter beteiligt, z.B. Kameraleute, Bildmischer, Cutter, Lichtdesigner, Produktionsleiter, Regisseure. Diese waren mehrheitlich zugleich Kommanditisten der KG. Nach § 1 der Innen-Gesellschaftsverträge (Innen-GV) verpflichteten sich die Innengesellschafter, ihre Leistungen als Kameramann etc. bei der Durchführung von Aufträgen für Dritte einzubringen.
Das Finanzamt setzte für 2000 einen Gewerbesteuermessbetrag von 50000 EUR fest. Das FG hat der Klage stattgegeben und den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei den Tätigkeiten der KG einerseits und denjenigen der einzelnen atypisch stillen Gesellschaften andererseits jeweils um getrennte Gewerbebetriebe gehandelt habe.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass nur die KG einen Gewerbebetrieb unterhalten hat und an diesem durch die Innen-GV keine Mitunternehmerstellung der Innengesellschafter begründet wurde. Unberührt hiervon bleibt, dass in den Gewerbeertrag auch die Gewinnanteile derjenigen Innengesellschafter eingehen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gewinne aus den einzelnen Aufträgen realisiert worden sind, zugleich als Kommanditisten an der KG beteiligt waren.
Der Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist betriebsbezogen zu gewähren. Bei gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft ist zu beachten, dass diese nur einen Gewerbebetrieb unterhalten und deshalb auch der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen ist.
Hiervon abzugrenzen sind Innen-GV, die auf die Teilhabe an den Ergebnissen einzelner Unternehmensteile beschränkt sind. Für Gestaltungen dieser Art hat der BFH eine selbstständige Betätigung und damit einen selbstständigen Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) angenommen, wenn der Geschäftszweig eine in sich geschlossene, von anderen Unternehmensteilen unabhängige und auf ein bestimmtes Projekt bezogene Einheit bildet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betrieb der KG entsprechend den mit den Innengesellschaftern geschlossenen Gesellschaftsverträgen in selbstständige Geschäftsbereiche zu gliedern sei und deshalb der Freibetrag der KG mehrfach zustehe. Eine Segmentierung des Unternehmens der KG kann nicht bejaht werden. Das FG muss noch verschiedene Feststellungen nachholen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 23.4.2009, IV R 73/06.