Leitsatz

Der Verwalter muss in der Eigentümerliste keine E-Mail-Adressen auflisten.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 1

 

Das Problem

  1. Verwalter B teilt den Wohnungseigentümern im Jahr 2012 in der Versammlung unter "Verschiedenes" mit, es solle nochmals versucht werden, von möglichst allen Wohnungseigentümern eine E-Mail-Adresse zu erhalten, sodass unter Verwendung dieser die Informationen weitestgehend per E-Mail erfolgen könnten. Inzwischen verfügt B daher über E-Mail-Adressen von vielen Wohnungseigentümern.
  2. Wohnungseigentümer K bittet B mit E-Mail vom August 2017 um die Aktualisierung der E-Mail-Adressen und kündigt seine Absicht an, die Wohnungseigentümer per E-Mail über das bisherige Vorgehen des B und die Möglichkeit zu unterrichten, eine außerordentliche Kündigung wegen wiederholter Pflichtverletzungen des B auszusprechen. B habe seines Erachtens eine seit dem Jahr 2014 diskutierte Dachreparatur nicht ausreichend gefördert. B's Mitarbeiterin Z antwortet K per E-Mail, dass B aus datenschutztechnischen Gründen leider keine E-Mail-Anschriften zur Verfügung stellen dürfe. Hierauf fordert K den B nochmals, aber erneut erfolglos mit einer E-Mail unter Fristsetzung zur Übermittlung einer aktuellen, vollständigen Liste aller Wohnungseigentümer mit Namen und Adressen einschließlich E-Mail-Adressen auf.
  3. Nun klagt K gegen B auf die entsprechende Auskunft, nämlich die Herausgabe einer aktualisierten und vollständigen Eigentümerliste mit Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse. Das Amtsgericht (AG) verurteilt B nach seinem Anerkenntnis, an K eine aktualisierte und vollständige Liste mit Namen und Postanschrift aller Wohnungseigentümer herauszugeben. Die weitergehende Klage in Bezug auf die Herausgabe der E-Mail-Adressen weist es hingegen ab, weil es insoweit an einem berechtigten Interesse des K fehle.
  4. Gegen diese Einschränkung legt K Berufung ein. Die Berufung hat keinen Erfolg!
 

Die Entscheidung

K stehe gegen B kein Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Wohnungseigentümer zu.

  1. Es sei allseits anerkannt, dass der Verwalter entweder schon aus Vertrag, jedenfalls aber nach seinen Amtspflichten gegenüber den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft, gehalten sei, eine "Eigentümerliste" zu führen. Dies finde seine Grundlage in § 259, § 260, § 666, § 675 BGB bzw. als eine selbstständige Mitteilungspflicht und gehöre zu den Aufgaben, die dem Verwalter mit seiner Bestellung übertragen seien (Hinweis auf Elzer in Timme, WEG, 2. Auflage, § 44 Rn. 23). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) habe im Zusammenhang mit Ladungen im Kontext von § 44 WEG wiederholt entschieden, dass der Verwalter aufgrund des Verwaltervertrages auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Vorlage einer Eigentümerliste verpflichtet sei (Hinweis auf BGH, Urteilv. 14.12.2012, V ZR 162/11, NJW 2013 S. 1003).
  2. Der Verwalter sei verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähigen Anschriften mitzuteilen. Als nachvertragliche Nebenpflicht könne sie auch einen ausgeschiedenen Verwalter treffen. Die Herausgabe einer entsprechenden Liste könne im Klageweg durchgesetzt werden (Hinweis auf Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Auflage, § 44 Rn. 14a).
  3. Der Mitteilungsplicht unterfalle aber nicht die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher E-Mail-Adressen. Dies habe bislang – soweit ersichtlich – weder ein Instanzgericht noch ein Obergericht oder gar der BGH angenommen. Einen entsprechenden Herausgabeanspruch könne auch die Kammer nicht bejahen. Es entspreche lediglich gefestigter Rechtsprechung, dass der Verwalter verpflichtet sei, auf Verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer mit Namen und Anschrift zu übergeben (Hinweis u.a. auf OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.2.1984, 20 W 866/83; BayObLG, Beschluss v. 8.6.1984, BReg 2 Z 7/84). Begründet werde dies damit, dass die zwingend vorgeschriebene Bestellung eines Verwalters mit bestimmten, zum Teil uneinschränkbaren Befugnissen auch dem Zweck diene, eine nach Möglichkeit praktikable und reibungslose Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten. Zu den Aufgaben des Verwalters gehöre es deshalb auch, Wohnungseigentümer auf Verlangen darüber zu unterrichten, wer der Wohnungseigentümergemeinschaft sonst noch angehöre. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, dies zu erfahren, ergebe sich aus seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn aus dieser Zugehörigkeit folge, dass er gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betraut sei und daher wissen dürfe, um wen es sich dabei handele. Im Interesse einer ordnungsmäßigen Verwaltung sei der Verwalter selbst befugt und verpflichtet, auf Verlangen den einzelnen Miteigentümern die entsprechenden Informationen zu geben. Hierzu bedürfe es keiner besonderen Ermächtigung und keines Beschlusses. Der einzelne Wohnungseigentümer könne ein Interesse daran haben, bereits vor Beginn einer Versammlung die ihm ...

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