Einhaltung bauplanungsrechtlicher Voraussetzungen
Der nahezu ungebremste Zustrom von Asylbewerbern und sonstigen Flüchtlingen stellt Staat und Kommunen vor große Probleme. Sie sind für die übergangsweise Unterbringung der Flüchtlinge zuständig und derzeit ständig auf der Suche nach neuen Standorten. In der Standortsuche müssen aber die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen genau geprüft und eingehalten werden, zumal Flüchtlingsunterkünfte nicht immer mit der Zustimmung der Nachbarn rechnen können. Die Nachbarn haben aber nach dem Bauplanungsrecht eine starke Position, wenn eine solche Unterkunft sich nicht in die Nutzungsart des Baugebiets entsprechend der Baunutzungsverordnung einfügt.
Wohnungen oder Anlagen für soziale Zwecke
Bei der bauplanungsrechtlichen Einordnung der Unterkünfte der Flüchtlinge muss unterschieden werden zwischen Wohngebäuden oder Anlagen für soziale Zwecke. Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge werden in den meisten Fällen als Anlagen für soziale Zwecke zu betrachten sein. Je nach Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Aufenthaltsbedingungen kann es sich bauplanungsrechtlich aber auch um ein "Wohnen" handeln. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Kriterien zur Abgrenzung der Anlage für soziale Zwecke von "Wohnen" sind namentlich die Zahl der Bewohner, die Beschränkungen der Lebensführung aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse sowie die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts.
Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke
Anlagen für soziale Zwecke sind nach der Baunutzungsverordnung zulässig in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO), Dorfgebieten (§ 5 BauNVO), Mischgebieten (§ 6 BauNVO) und Kerngebieten (§ 7 BauNVO). Mit einer Ausnahmegenehmigung, die aber nur zulässig ist, wenn der Gebietscharakter gewahrt bleibt, können Anlagen für soziale Zwecke auch in Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO), reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO), Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) und Industriegebieten zugelassen werden.
Zulässigkeit von Wohnungen
Wohnungen und Wohngebäude sind allgemein zulässig in folgenden Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung: Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO), reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO), allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO), Dorfgebieten (§ 5 BauNVO) und Mischgebieten (§ 6 BauNVO). In Kerngebieten sind Wohnungen nur dann zulässig, wenn der Bebauungsplan dies ausdrücklich festsetzt (§ 7 BauNVO). Grundsätzlich nicht zulässig sind Wohnungen bzw. Wohngebäude in folgenden Baugebieten der BauNVO: Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO), Industriegebieten (§ 9 BauNVO) und Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO).