Streit um Durchfahrtsrecht

Nicht nur in der Stadt, auch tief im Wald gibt es Streit um das Recht auf Durchfahrt für Hinterlieger. Für entsprechende Vereinbarungen zwischen Forstbesitzern und/oder anderen Waldfreunden hat die bayerische Forstverwaltung sogar ein Formblatt entwickelt. Dieses verwendeten ein Verein, dem ein Waldgrundstück an einem Forstwirtschaftsweg gehört, sowie der Eigentümer zweier dahinter gelegener Waldgrundstücke. Sie unterzeichneten eine als "Verpflichtungserklärung" überschriebene Vereinbarung, in der es vor allem um den Ausbau des Forstwirtschaftswegs ging. Dabei verpflichten sie sich u. a., "den Hinterliegern die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Durchfahrt fortwährend zu gestatten".

Später kam es zum Streit über das Durchfahrtsrecht des Hinterliegers. Der Verein bestreitet eine entsprechende Verpflichtung und beruft sich auf Verjährung. Der Hinterlieger ist gegenteiliger Ansicht und verlangt im Klagewege die Feststellung, dass er aufgrund der Vereinbarung berechtigt ist, den auf dem Grundstück des Vereins befindlichen Weg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Waldgrundstücke fortwährend zu nutzen.

Keine Verjährung

Erst der BGH gab ihm Recht: Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Zudem stellte das Gericht bezüglich der offenkundig komplizierten Rechtsbeziehungen der Beteiligten klar:

  • Aus der vertraglichen Verpflichtung, dem Hinterlieger die Durchfahrt zu seinem Grundstück zu gestatten, ergibt sich nicht zugleich die Verpflichtung zur Schaffung der dafür erforderlichen Zuwegung. Diese ist wie bei einer Dienstbarkeit vergleichbaren Inhalts oder bei einem Notwegerecht Aufgabe des berechtigten Hinterliegers.
  • Ist der Hinterlieger alleiniger Nutzer, trifft ihn zugleich die Verkehrssicherungspflicht.
  • Mit der Mitbenutzung eines Weges aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entsteht zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Hinterlieger ein gemeinschaftsähnliches Rechtsverhältnis mit den sich insbesondere aus den §§ 742, 743 Abs. 2, 745 BGB ergebenden Rechten und Pflichten.

(BGH, Urteil v. 22.4.2016, V ZR 189/15, ZfIR 2016 S. 511)

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