Leitsatz

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.8.2002, IX R 98/00, BStBl II 2003, S. 604 = INF 2003, S. 4).

 

Sachverhalt

A vermietet sein Wohnhaus zum Teil an Feriengäste. Er ließ zusätzlich zur vorhandenen, voll funktionsfähigen Gaswärmeversorgung eine Solaranlage zur Brauchwassererwärmung für 18000 DM installieren. Diese Kosten machte er, soweit sie anteilig auf die Ferienwohnungen entfielen, in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah darin Herstellungskosten. Der BFH folgte A.

 

Entscheidung

Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB handelt. Das sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses sind nur unter dem Aspekt der wesentlichen Verbesserung zu sehen, weil das Merkmal der Erweiterung hinter das der wesentlichen Verbesserung zurücktritt. Der Einbau der Solaranlage in die bereits vorhandene Gaswärmeversorgung hat aber das Gebäude allenfalls in einem Kernbereich und auch nur unwesentlich verbessert. Deshalb liegen sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor.

 

Praxishinweis

Der Fall liegt deshalb besonders, weil die Solaranlage in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung integriert wurde. Hier ist der Schluss gerechtfertigt, eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes liege nicht vor, weil eine Heizung schon vorhanden ist. Anders wäre der Fall aber zu entscheiden, wenn die Solaranlage nicht in eine existente Anlage eingebaut wird, sondern die Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes erweitert. So kann es sich z.B. verhalten, wenn die Solaranlage die Heizfunktion für eine Ferienwohnung selbständig übernimmt. Dann wird man wohl nachträgliche Herstellungskosten und den Gesichtspunkt der Erweiterung annehmen müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 14.7.2004, IX R 52/02

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