Wie sind die Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung zu behandeln?

Getrennte Beurteilung

Die steuerliche Behandlung richtet sich danach, ob die Einbauküche als ein einheitliches Wirtschaftsgut (Sachgesamtheit) anzusehen ist oder nicht. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat diese Frage verneint und entschieden, dass die Einbaumöbel (inklusive der Arbeitsfläche), die Spüle, der Herd und die weiteren Elektrogeräte (z. B. Kühlschrank und Dunstabzugshaube) jeweils getrennt voneinander steuerrechtlich zu beurteilen sind.

Spüle und Herd

Spüle und Herd sind unselbstständige Bestandteile des Gebäudes. Deshalb gehören beim erstmaligen Einbau die Aufwendungen hierfür zu den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes bzw. der Eigentumswohnung und können nur zusammen mit diesen abgeschrieben werden (in der Regel mit 2 % jährlich).

Elektrogeräte

Die Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte, d. h. für die Kühlschränke und die Dunstabzugshauben sowie die übrigen Einbaumöbel inklusive Arbeitsplatte, stellen Anschaffungskosten dar, die als Absetzungen für Abnutzung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zeitanteilig als Werbungskosten noch zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.

Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Kühlschränke hält das Gericht in Anlehnung an die amtlichen AfA-Tabellen für das Gastgewerbe 5 Jahre für angemessen.

Einbaumöbel

Für die übrigen Einbaumöbel (Hängeschränke, Unterschränke und Abdeckplatte) beträgt die geschätzte Nutzungsdauer jeweils 10 Jahre.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Betragen die Aufwendungen für den Kühlschrank, die Dunstabzugshaube oder andere abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, ohne Mehrwertsteuer jeweils nicht mehr als 410 EUR, können sie in voller Höhe inkl. Mehrwertsteuer als Werbungskosten abgezogen werden.

Austausch der alten Küche

Beim Austausch der bisherigen Einbauküche sind die Kosten für den Einbauherd und die Spüle als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig.

Für die anderen Gegenstände gelten die oben dargestellten Grundsätze wie bei einer Neuanschaffung. (Hinweis: Allerdings darf nicht vergessen werden, einen eventuellen Restwert der alten Einbauküche als Werbungskosten geltend zu machen.)

(Holsteinisches FG, Urteil v. 28.1.2015, 2 K 101/13)

Anmerkung

Gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. IX R 14/15), sodass die endgültige Entscheidung nunmehr beim BFH liegt.

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