Zusammenfassung
Die Generalversammlung ist das Organ der Wohnungsgenossenschaft ("Parlament der eG"), das ihren Mitgliedern die Mitwirkung an wichtigen Entscheidungen des Unternehmens ermöglicht. Größere Genossenschaften (mit mehr als 1.500 Mitgliedern) haben statt einer "Mitgliederversammlung" in der Regel die Generalversammlung in der Form der Vertreterversammlung. Für eine erfolgreich durchgeführte Generalversammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen unumgänglich.
- § 6 Nr. 5 GenG, Festlegung der Bekanntmachungsblätter in der Satzung
- § 18 Satz 2 GenG, Vorrang des Gesetzes vor der Satzung
- § 38 Abs. 2 Satz 1 GenG, Einberufung durch den Aufsichtsrat
- § 44 Abs. 1 GenG, Gesetzliches Einberufungsrecht des Vorstands
- § 43a GenG, Vertreterversammlung
- § 45 Abs. 1 GenG, Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
- § 46 GenG, Form und Frist der Einberufung
- § 48 Abs. 1 Satz 3 GenG, Zeitraum der Durchführung der Generalversammlung
- § 48 Abs. 3 Satz 1 GenG, Auslegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats
- §§ 46 Abs.1 Satz 1, 6 Nr. 4 GenG, Festlegung der Form der Einladung zur Generalversammlung durch die Satzung
- § 68 Abs. 2 Satz 2 GenG, Verlust des Teilnahmerechts an der Generalversammlung mit Absendung des Ausschließungsbeschlusses
1 Anlass der Generalversammlung
Zunächst ist zu unterscheiden, ob eine ordentliche Generalversammlung oder eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden soll.
1.1 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist der Regelfall. Sie muss in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres stattfinden (§ 48 Abs. 1 Satz 3 GenG; so auch § 32 Abs. 1 der Mustersatzung), d. h. spätestens bis zum 30. Juni, sofern – wie im Regelfall – das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist.
Diese Frist ist zwingend und kann auch nicht durch eine individuelle Satzungsregelung verkürzt werden (vgl. § 18 Satz 2 GenG).
1.2 Außerordentliche Generalversammlung
Die außerordentliche Generalversammlung ist der Ausnahmefall. Sie hat in folgenden Fällen stattzufinden:
Konkrete Einberufungsgründe für eine außerordentliche Generalversammlung sind z. B.:
- Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
- Erörterung der Lage der eG.
Sonderfall
Einen Sonderfall stellt die außerordentliche Generalversammlung aufgrund des Einberufungsrechts einer Minderheit dar (§ 45 Abs. 1 GenG; § 33 Abs. 3 Satz 1 der Mustersatzung).
§ 33 Abs. 3 Satz 1 der Mustersatzung lautet:
"Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt."
Einberufung durch Minderheit
Der Genossenschaft wird ein Schreiben zugesandt, mit dem die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird. Zur Begründung wir darauf verwiesen, dass über den Tagesordnungspunkt "Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern" beraten und Beschlüsse gefasst werden sollen. Es besteht der dringende Verdacht, dass Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Provisionen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben im Rahmen eines größeren Bauvorhabens erhalten haben. Dem Einberufungsverlangen sind Listen beigefügt, die von 15 % der Mitglieder unterschrieben worden sind.
Eine Ablehnung eines Einberufungsverlangens einer qualifizierten Minderheit ist u. a. in folgenden Fällen möglich:
- Fehlende formale Anforderungen (keine nachvollziehbaren Angaben über Einberufungsgründe),
- keine Zuständigkeit der Generalversammlung (z. B. Verlangen auf Einberufung der Generalversammlung zur Beschlussfassung über eine Rücknahme von angekündigten Modernisierungsmaßnahmen oder Mieterhöhungen).
2 Zuständigkeit für die Einberufung
Die Einberufung der Generalversammlung kann sowohl durch den Vorstand als auch durch den Aufsichtsrat erfolgen.
2.1 Einberufungsrecht des Vorstands
Der Vorstand hat ein gesetzliches Einberufungsrecht (§ 44 Abs. 1 GenG). Danach wird die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen, wenn nicht (nach Satzung oder Gesetz) auch andere Personen dazu befugt sind.
2.2 Einberufungsrecht des Aufsichtsrats
In der Praxis der Wohnungsgenossenschaften beruft in der Regel der Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund der jeweiligen Satzung die Generalversammlung ein (s. auch die Empfehlung in § 33 Abs. 1 Satz 1 der Mustersatzung).
Keine Einschränkung des Vorstands
Das gesetzliche Einberufungsrecht des Vorstands ist dadurch nicht eingeschränkt (so auch die Klarstellung in § 33 Abs. 1 Satz 2 der Mustersatzung).
3 Einladung zur Generalversammlung
3.1 Wer ist einzuladen und wer nicht?
Einzuladen sind alle zum Zeitpunkt der Generalversammlung gegenwärtigen Mitglieder der Genossenschaft.
Nicht zur Generalversammlung einzuladen sind dagegen alle ehemaligen Mitglieder der Genossenschaft.
Berücksichtigung von Kündigungen
Die Generalversammlung findet am 20.6.2019 statt. Mehrere Mitglieder hatten ihre Mitgliedschaft schriftlich und unter Einhaltung der satzungsrechtlichen Kündigungsfrist...