Leitsatz
Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1%-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.
Sachverhalt
Ein nichtselbständig tätiger Makler, dem ein Dienstwagen überlassen wurde, ermittelte den Vorteil erlaubter Privatnutzung nach der 1%-Methode. Dabei legte das Finanzamt den Bruttolistenpreis einschließlich eingebautem Navigationsgerät (Aufpreis: 6522DM) zugrunde. Der Klage, das Navigationsgerät aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen, da es sich um ein nach §3 Nr.45 EStG steuerfreies Telekommunikationsgerät handle, gab das FG statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab.
Entscheidung
Nach §6 Abs.1 Nr.4 Satz2 EStG, der gemäß §8 Abs.2 Satz2 EStG auch für Arbeitnehmer gilt, ist als privater Nutzungsvorteil je Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Listenpreis ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für das Kfz einschließlich der werkseitig zusätzlich eingebauten Ausstattungen. Damit hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende Typisierung vorgenommen. Diese erlaubt es nicht, die mit dem Gebrauch des Kfz notwendigerweise verbundenen Vorteile aus der Verfügbarkeit einzelner unselbständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs selbst zu trennen. Das gilt auch für ein Navigationsgerät. Dieses dient dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kfz selbst und erfüllt keinen von diesem Gebrauch ablösbaren, eigenständigen Zweck. Da §3 Nr.45 EStG nur für Arbeitnehmer gilt, sichert die obige Einheitsbetrachtung zusätzlich, dass der Nutzungsvorteil für Arbeitnehmer und für Selbständige nach den nämlichen Maßstäben ermittelt wird.
Praxishinweis
Der BFH hat offengelassen, ob das verwendete Navigationsgerät – wie das FG meint – tatsächlich ein Telekommunikationsgerät i.S. von §3 Nr.45 EStG darstellt. Diese Frage wäre entscheidungserheblich, wenn das GPS-Gerät nicht werkseitig eingebaut, sondern nachträglich erworben und auch außerhalb eines bestimmten Kfz verwendbar wäre. Diese Frage dürfte eher zu verneinen sein, weil das Gerät Standorte bzw. Wege aufzeigt, ohne das "kommuniziert" würde.
Die Verwaltung bezieht den Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung nicht in die Nutzungswertbesteuerung ein. Das ist nach der obigen Entscheidung jedenfalls hinsichtlich werkseitiger Einbauten zweifelhaft. Nachträgliche Einbauten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Erstzulassung noch nicht vorhanden waren. Auch Einbauten auf Kosten des Arbeitnehmers fallen nicht unter die Nutzungsbesteuerung, weil der Arbeitgeber insoweit keine Vorteile verschafft.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04