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Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen "Mischentgelt"

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Leitsätze (amtlich)

  1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes (drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstigen Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des "Einbringungsurteils" (BFH-Urteil vom 15.7.1976, IR 17/74, BStBl II1976, S. 748) nur insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter zwingend erfolgswirksamen Teil aufzuspalten.
  2. Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden Gesellschafters führen auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen (Bruttobetrachtung).
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die Immobilien erwirbt und veräußert. Kommanditisten mit Einlagen von je 500000 DM sind A und B, Komplementärin ist die G-GmbH, an der A und B ebenfalls je zur Hälfte beteiligt sind. Mit Gesellschaftsvertrag vom 2.11. des Streitjahres 1990 wurde die X-GmbH & Co. KG (X-KG) gegründet. Gegenstand der X-KG sind der Erwerb, die Bebauung und Verwertung von Grundbesitz. Komplementärin der X-KG wurde d...

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