Leitsatz

Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 3.12.2001 Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen vereinnahmt und insoweit Umsatzsteuer beim Finanzamt angemeldet und bezahlt. Der klagende Insolvenzverwalter entschied sich für die Nichterfüllung bzw. Rückabwicklung der den Anzahlungen zugrunde liegenden Verträge. Der Insolvenzverwalter ordnete die aus der Rückabwicklung resultierende Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Streitjahr 2001 zu (ausgelöst durch seine o.g. Nichterfüllungserklärung).

Nach Auffassung des BFH steht jedoch dem Insolvenzverwalter im Jahr 2001 kein Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG zu. Eine Berichtigung nach § 17 UStG setzt bei bereits vereinnahmtem Entgelt die tatsächliche Rückzahlung des Entgelts voraus; die bloße Vereinbarung der Rückzahlung reicht nicht aus. Unter Berücksichtigung des über das Vermögen der GmbH erst am 3.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahrens kann eine Rückzahlung nur und insoweit vorliegen, als Gläubiger der GmbH den sich aus der Erfüllungsablehnung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ergebenden Anspruch auf Rückgewähr von Anzahlungen als Insolvenzgläubiger geltend gemacht haben und nach Ablauf des Jahrs nach §§ 174ff. InsOquotal befriedigt wurden, was im Urteilsfall zumindest in 2001 nicht der Fall war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 2.9.2010, V R 34/09.

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