Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten muss sich ein Benutzer des Parkplatzes – so das OLG Nürnberg – auf witterungsbedingte Glätte einstellen.
Kein öffentlicher Parkplatz
Der Kläger war auf einem nicht ausreichend geräumten Behördenparkplatz eines Landratsamts in Bayern gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Laut OLG Nürnberg hatte er keinen Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegenüber dem beklagten Landkreis, da es sich bei dem Behördenparkplatz jedenfalls außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde nicht um einen öffentlichen Parkplatz handelte.
Dennoch war der Beklagte als Eigentümer des Geländes gemäß § 823 Abs. 1 BGB verkehrssicherungspflichtig, da er zumindest zugelassen und geduldet hatte, dass der Platz auch außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde von Besuchern der Stadt als Parkplatz genutzt wurde. Der Beklagte bzw. seine Organe hatten auch Kenntnis von der Nutzung des Behördenparkplatzes am Wochenende.
Diese aus dem Eigentum resultierende Verkehrssicherungspflicht hatte der Beklagte hier aber nicht verletzt. Für die Klägerin war durch die Parkplatzbeschilderung ersichtlich, dass die Zulassung privaten Verkehrs auf dem Platz nur eine eingeschränkte sein konnte. In diesem Fall durften keine allzu hohen Anforderungen an den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Denn eine Verkehrsfläche muss nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein.
Eingeschränkte Sicherheitserwartungen
Ein vernünftiger Benutzer eines Behördenparkplatzes kann am Wochenende nicht erwarten, dass dieser den gleichen Anforderungen entspricht, die während der Öffnungszeiten der Behörde an den Platz zu stellen sind. Auf eine schlechterdings gefahrlose Benutzbarkeit darf der durchschnittliche Benutzer sich nicht einrichten. Selbst Parkplätze, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sind bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht vollumfänglich zu bestreuen. Eine Streupflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn es sich einerseits um einen belebten Parkplatz handelt und wenn andererseits die Wagenbenutzer diese Teile nicht nur mit wenigen Schritten betreten.
Im Hinblick auf die eingeschränkten Sicherungserwartungen von Benutzern des Behördenparkplatzes am Wochenende sowie unter Berücksichtigung der eingeschränkten Parkfrequenz und der geringen Ausdehnung des Platzes stellte es keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten dar, dass er es bei der gegebenen Wettersituation dabei belassen hat, den Platz am Donnerstag mit Salz und Splitt zu bestreuen und am Wochenende keinen weiteren Winterdienst durchzuführen.
(OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.2.2013, 4 U 2428/12)