Leitsatz

Ein Berufssportler, der seinen Wohnsitz in eine ausländische Steueroase verlegt hat, unterliegt zwar grundsätzlich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die sich auf die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 EStG und auf die bei angenommener unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländischen Einkünfte i. S. der §§ 34c/§ 34d EStG erstreckt. Erzielt der Sportler jedoch neben seinen inländischen Arbeitseinkünften aus sportlicher Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für die er im Inland keine Betriebsstätte unterhält, Einkünfte aus Werbe-, Verlags- und Promotionsverträgen, handelt es sich dabei um Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte, die nicht der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

 

Sachverhalt

Entgegen dem BMF-Schreiben v. 14.5.2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, gibt es keine gewerblichen Einkünfte, die nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, da jeder Betrieb zumindest eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte hat, hier in der ausländischen Wohnung des Steuerpflichtigen.

Soweit in den Einkünften der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte enthalten sind, die bei isolierender Betrachtungsweise solche i. S. des § 49 Abs. 1 EStG sind, gehören sie jedoch zum Anwendungsbereich des § 2 AStG. Dies trifft zu für Einnahmen, die unmittelbar den sportlichen Darbietungen zuzurechnen sind, aber auch für Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Persönlichkeitsrechten wie des Rechts am eigenen Bild und des Namens. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist auch anwendbar, wenn der Sportler die Rechte selbst zur Nutzung überlässt, obwohl sich die Nutzungsüberlassung in diesen Fällen der Selbstvermarktung auf ein bloßes passives Zurverfügungstellen und auf die Erteilung der Nutzungserlaubnis beschränkt (anders noch BFH-Urteil v. 28.1.2004, I R 73/02, BStBl II 2005, S. 550). Erfasst sind hiernach nur die Vergütungen für die Vermarktung des Namens, des Bildes und der Unterschrift des Sportlers, für die Veröffentlichung von Kolumnen oder für den Vertrieb von Produkten nach dem Design des Sportlers.

Nicht einbezogen sind Vergütungen für Promotionsauftritte, Fototermine, Redaktionsgespräche, Interviews, Messeauftritte, Gästebetreuung, das Tragen von Kleidungsstücken und die Verwendung von Sportgeräten mit Firmenlogos; in diesen Fällen steht die vereinbarte Dienstleistung im Vordergrund. Verpflichtet sich der Sportler gegenüber einem Sender zu Werbeaktivitäten unter Einschluss der Namens- und Bildnutzung, muss wie auch sonst in jedem Einzelfall geklärt werden, ob eine im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung stehende Dienstleistung hinter die Nutzungsüberlassung zurückzutreten hat, ggf. ist aufzuteilen.

Für den Fall, dass sich bei der weiteren Aufklärung herausstellen sollte, dass die nach § 2 Abs. 1 AStG erforderlichen wesentlichen Inlandsinteressen nicht vorliegen, dass also die nicht ausländischen Einkünfte 30 % sämtlicher Einkünfte oder 62 000 EUR nicht überschreiten, bleibt es bei der normalen beschränkten Steuerpflicht. Bei der Veranlagung ist aber die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (§ 50 Abs. 5 EStG) zu beachten, und die dem abgeltenden Steuerabzug unterliegenden Einkünfte dürfen nicht in die Veranlagung einbezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.12.2007, I R 19/06.

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