Leitsatz

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertabestand erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest obejektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Erbbaurechtsvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.

 

Sachverhalt

A und V bestellten als Eigentümer 2 aneiander angrenzender Grundstücke der Steuerpflichtigen im Februar 1994 ein Gesamterbbaurecht zur verpflichtenden Errichtung eines Grundstücks nach dem Entwurf des Architekten N. Bereits im März 1993 hatten A und V in einer Vereinbarung festgehalten, alle erforderlichen Anstrengungen zur Realisierung des Entwurfs des Architekten N zu unternehmen. Neben mehreren anderen Verträgen wurde im Herbst 1994 ein Generalübernehmervertrag geschlossen, wodurch die Steuerpflichtige die A als Generalübernehmerin mit der Errichtung des schlüsselfertigen Gebäudes entsprechend dem Entwurf des Architekten N beauftragte.

Das Finanzamt berücksichtigte bei den Grunderwerbsteuerfestsetzungen gegen die Steuerpflichtige anteilig auch die gesamten Bauerrichtungskosten aus dem Generalübernehmervertrag.

Der BFH entscheidet, dass zwischen der Steuerpflichtigen und sowohl A als auch V Erwerbsvorgänge verwirklicht worden sind und dass in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auch jeweils die anteiligen Bauerrichtungskosten einzubeziehen sind.

Durch die von A und V getrennt eingegangenen Verpflichtungen, ein Gesamterbbaurecht an ihren Grundstücken zu bestellen, wurden schuldrechtliche Ansprüche der Steuerpflichtigen gegenüber A und V begründet. Wegen der Begründung 2 schuldrechtlicher Ansprüche gegenüber 2 Grundstückseigentümern liegen auch 2 Erwerbsvorgänge vor.

Die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nicht zu beanstanden. Zwar ist, soweit sich ein Erbbauberechtigter im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück verpflichtet, regelmäßig davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen dem Erwerber als (zukünftigen) Inhaber des Erbbaurechts allein zugutekommen und die entsprechenden Verwendungen keine Gegenleistung i.S.d. § 8 Abs. 1 GrEStG sind. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist aber das Erbbaurecht mit ‐ noch künftig zu errichtendem ‐ Gebäude, soweit durch den neben dem Erbbaurechtsvertrag zusätzlich abgeschlossenen Bauvertrag eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite besteht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.4.2013, II R 53/10.

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