Nach § 82a EStDV können von den Herstellungskosten für die in der Folge genannten Maßnahmen erhöhte Absetzungen vorgenommen werden:

  • Die Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme (nur) dieser Tatbestandsalternative ist allerdings gemäß § 82a Abs. 1 Satz 3 EStDV, dass das Gebäude vor dem 1.7.1983 fertiggestellt wurde; diese Voraussetzung entfällt, wenn der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war
  • Der Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem
  • Die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes
  • Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes
  • Der Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit der Maßnahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen wurde

Die erhöhten Absetzungen können gemäß § 82a Abs. 2 EStDV nicht vorgenommen werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage gewährt wird. Die Förderungen nach dem Investitionszulassungsgesetz sind allerdings zum 1.1.2014 ausgelaufen (§ 4 InvZulG 2010).

 
Praxis-Tipp

Geht es um eine Immobilie im EU-/EWR-Ausland und ist deren steuerliche Beurteilung für die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Inland relevant (siehe Kapitel 4.12.1), dürfte die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf das "Inland" nicht aufrechtzuerhalten sein. Betroffene sollten sich ggf. unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs v. 15.10.2009 (C-35/08, BFH/NV 2009 S. 2091) dagegen wehren: Die Entscheidung erging zur damaligen Fassung des § 7 Abs. 5 EStG, die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Regelung auf das Inland war ebenfalls europarechtswidrig.

Von den begünstigten Aufwendungen können bei Bauantrag bzw. Einreichung der Bauunterlagen nach dem 31.12.2003 jährlich erhöht abgesetzt werden: zehn Jahre × jeweils bis zu 10 %.

Dabei müssen aber jeweils mindestens die Beträge nach § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert, der daraus resultieren kann, dass in allen oder einigen Jahren der 10%-Höchstsatz nicht ausgeschöpft wurde, den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen. Die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

 
Wichtig

Hausverwalter sollten entsprechende Maßnahmen und die darauf entfallenden Beträge in ihren Abrechnungen gesondert ausweisen, damit die Eigentümer – soweit überhaupt Herstellungskosten und nicht Erhaltungsaufwendungen vorliegen (siehe Kapitel 9.2) – von der erhöhten AfA Gebrauch machen können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?