Zu unterscheiden ist zwischen dem Gebäude, dem Grund und Boden sowie sonstigen Wirtschaftsgütern. Davon ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG lediglich der Grund und Boden nicht abschreibbar, weil er sich nicht abnutzt. Grundstücke und aufstehende Gebäude sind, anders als im Zivilrecht (dort § 94, § 946 BGB), jeweils selbstständige (unbewegliche) Wirtschaftsgüter, werden also getrennt beurteilt.

 
Praxis-Beispiel

Der Steuerpflichtige S erwirbt ein bebautes Grundstück zur Vermietung. Er lässt dort eine Einbauküche einbauen und kauft Möbel, die er mitvermieten möchte.

Gebäude, Einbauküche und Möbel sind jeweils gesonderte Wirtschaftsgüter und abschreibbar, wobei jedenfalls die Spüle der Einbauküche seltsamerweise zum Gebäude gerechnet wird (siehe Kapitel 9.1.2.1). Der Grund und Boden als gesondertes Wirtschaftsgut ist nicht abzuschreiben.

Gebäude sind grundsätzlich einheitliche Wirtschaftsgüter; wichtig sind jedoch folgende Ausnahmen:

  • Wird durch eine Erweiterung ein selbstständiges Gebäude geschaffen, z. B. bei Anbau eines Hinterhauses, oder ist ein Umbau so grundlegend, dass er wirtschaftlich betrachtet einem Neubau gleichkommt, ist dieses Gebäude selbstständig abzuschreiben (H 7.4 "Neubau" EStH).
  • § 7 Abs. 5a EStG: Für Eigentumswohnungen und Teileigentum sowie für Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die AfA-Vorschriften gesondert anzuwenden.

    Sonstige selbstständige Gebäudeteile liegen insbesondere vor für folgende Teilnutzungsbereiche eines Gebäudes (BFH, Beschluss v. 26.11.1973, VII B 47/72, BStBl. 1974 II S. 132; R 4.2 Abs. 4 EStR):

    • Eigenbetrieblich genutzter Teil
    • Fremdbetrieblich genutzter Teil
    • Teil, der eigenen Wohnzwecken dient
    • Teil, der fremden Wohnzwecken dient

    Bei einer solchen gemischten Nutzung sind die Anschaffungskosten/Herstellungskosten des gesamten Gebäudes nach den einzelnen Nutzflächen oder dem umbauten Raum auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. Für die einzelnen selbstständigen Wirtschaftsgüter können unterschiedliche AfA-Methoden und AfA-Sätze in Ansatz gebracht werden (H 7.1 "Gebäudeteile" EStH).

  • Als selbstständige Gebäudeteile, die somit bezüglich der Nutzungsdauer gesondert zu schätzen und auch gesondert – regelmäßig schneller als das Gebäude – abzuschreiben sind, werden insbesondere zudem angesehen:

    Als Herstellungskosten werden diesen Teilen aber nur solche Aufwendungen zugerechnet, die statisch für das gesamte übrige Gebäude unwesentlich sind (R 4.2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStR; die Nutzungsdauer für solche Teile beträgt acht Jahre, hierzu die amtliche AfA-Tabelle vom 15.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1532).

  • Betriebsvorrichtungen sind selbstständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (BFH, Urteil v. 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl. 1974 II S. 132). Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des Bewertungsrechts (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG). Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vgl. die gleichlautenden Ländererlasse v. 5.6.2013 (S 3130, BStBl. 2013 I S. 734). Betriebsvorrichtungen gelten, nachdem sie ja gerade nicht zum Grund und Boden oder zum Gebäude gehören, interessanterweise immer als bewegliche Wirtschaftsgüter (R 7.1 Abs. 3 EStR), selbst wenn sie beispielsweise fest verschraubt, verschweißt oder einbetoniert sind oder bürgerlich-rechtlich sog. wesentliche Bestandteile des Grundstücks i. S. d. §§ 93 f. BGB darstellen.
 

Arbeitshilfen online

Folgende Unterlage steht als Arbeitshilfe online zur Verfügung: Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl. 2013 I S. 734, Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen.

Zur diffizilen Abgrenzung beispielsweise bei Aufzügen wird auf Kapitel 20.3.1 verwiesen; die dortigen Ausführungen zur Abgrenzung der Grundstücke zu den Betriebsvorrichtungen bei der Grunderwerbsteuer gelten auch hier.

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