Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht: AfA müssen unabhängig davon vorgenommen werden, ob das Gebäude vorübergehend nicht ge- oder benutzt wird.

Wurden AfA willkürlich unterlassen, dürfen sie steuerlich nicht nachgeholt werden. Dabei ist Willkürlichkeit dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige bewusst gebotene Abschreibungen auf spätere Jahre verlagert, um dadurch für die Gesamtheit der Steuerabschnitte unberechtigt zu einer beachtlichen Steuerersparnis zu kommen (BFH, Urteil v. 3.7.1956, BStBl. 1956 III S. 350).

 
Hinweis

Ansonsten wird die Nachholung unterlassener AfA von der Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 29.10.1991, VIII R 51/84, BStBl. 1992 II S. 512, 516 und v. 15.12.1993, X R 102/92, BFH/NV 1994 S. 543) und der Verwaltung (R 7.4 Abs. 10 EStR; H 4.4 "Bilanzberichtigung" EStH; H 7.4 "Unterlassene oder überhöhte AfA" EStH) akzeptiert.

Die grundsätzliche Möglichkeit der Nachholung unterlassener AfA gilt wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowohl bei den Gewinneinkunftsarten – unabhängig davon, ob es sich um bilanzierende Steuerpflichtige oder um eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung handelt – als auch bei den Überschusseinkunftsarten (BFH, Urteil v. 22.6.2010, VIII R 3/08, BStBl. 2010 II S. 1035, Rn. 20 bis 22, m. w. N.). Allerdings bestehen Einschränkungen (BFH, Urteil v. 22.6.2010, a. a. O.): Jedenfalls darf keine AfA nachgeholt werden für die Zeiten der Nichterfassung von notwendigem Betriebsvermögen.

Die Korrektur erfolgt nicht etwa in der Art und Weise, dass beispielsweise die gesamte bisher unterlassene AfA in einem Betrag nachgeholt werden dürfte. Vielmehr ist nach den einzelnen AfA-Arten zu unterscheiden:

Hätte das Grundstück mit Gebäude jedoch von Anfang an als notwendiges Betriebsvermögen in der Bilanz aktiviert werden müssen und wird dies – weil ursprünglich fälschlicherweise unterblieben – erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine fehlerberichtigende Einbuchung nachgeholt, darf die Erfassung nur zu dem Wert erfolgen, zu dem das nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Demzufolge darf die "versäumte" AfA in diesem Fall nicht nachgeholt werden. Aufgrund des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit gilt dies auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil v. 22.6.2010, VIII R 3/08, BStBl. 2010 II S. 1035).

[1] Das Urteil erging zum vergleichbaren Fall einer AfA nach § 7 Abs. 1 EStG; ebenso Kulosa 2014, § 7 Rn. 8. Für anfangs zu niedrige AfA: BFH, Urteil v. 3.7.1980, IV R 31/77, BStBl. 1981 II S. 255, 257; für anfangs zu hohe AfA: BFH, Urteil v. 11.12.1987, III R 266/83, BStBl. 1988...

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