Außenanlagen sind bauliche Anlagen und Einrichtungen auf oder in einem Grundstück, die keine Gebäude darstellen. Bei einem Betriebsgebäude zählen insbesondere die Aufwendungen für Hof- und Platzbefestigungen, Straßenzufahrten sowie Einfriedungen (Umzäunungen und Tore) nicht zu dessen Herstellungskosten (BFH, Urteile v. 2.6.1971, III R 18/70, BStBl. 1971 II S. 673 und v. 1.7.1983, III R 161/81, BStBl. 1983 II S. 686; hierzu insgesamt H 7.1 "Unbewegliche Wirtschaftsgüter ..." EStH). Sie stellen vielmehr selbstständige Wirtschaftsgüter dar, die getrennt vom Gebäude abzuschreiben sind.

Die amtliche AfA-Tabelle (BMF-Schreiben v. 15.12.2000) schreibt für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Außenanlagen folgende Nutzungsdauern vor:

 
   

Nutzungsdauer

in Jahren
Linearer AfA-Satz in %
2 Grundstückseinrichtungen    
2.1 Fahrbahnen, Parkplätze und Hofbefestigungen    
2.1.1 mit Packlage 19 5,26
2.1.2 in Kies, Schotter, Schlacken 9 11,11
2.2 Straßen- und Wegebrücken    
2.2.1 aus Stahl und Beton 33 3,03
2.2.2 aus Holz 15 6,67
2.3 Umzäunungen    
2.3.1 aus Mauerwerk und Beton 20 5,00
2.3.2 aus Eisen, mit Sockel 15 6,67
2.3.3 aus Draht 10 10,00
2.3.4 aus Holz 5 20,00
2.4 Außenbeleuchtung, Straßenbeleuchtung 19 5,26
2.5 Orientierungssysteme, Schilderbrücken 10 10,00
2.6 Uferbefestigungen    
2.6.1 aus Mauerwerk, Stein, Beton 20 5,00
2.6.2 Strahlspundwände 20 5,00
2.6.3 Holz 10 10,00
2.6.4 Faschinen 20 5,00
2.7 Wehre, Ein- und Auslaufbauwerke einschließlich Rechen und Schützen    
2.7.1 Bauwerke 33 3,03
2.7.2 Maschinelle Einrichtungen 20 5,00
2.8 Bewässerungs-, Entwässerungs- und Kläranlagen    
2.8.1 Brunnen 20 5,00
2.8.2 Drainagen    
2.8.2.1 aus Beton oder Mauerwerk 33 3,03
2.8.2.2 aus Ton oder Kunststoff 13 7,69
2.8.3 Kläranlagen mit Zu- und Ableitung 20 5,00
2.8.4 Löschwasserteiche 20 5,00
2.8.5 Wasserspeicher 20 5,00
2.9 Grünanlagen 15 6,67
2.10 Golfplätze 20 5,00

Außenanlagen bei Mietwohngrundstücken werden in der Regel anders beurteilt, wenn dies auch zumindest teilweise kaum einzuleuchten vermag:

  • Aufwendungen für den Belag des Hofs sowie die Zufahrt zur Garage und die Wege von der Grundstücksgrenze zum Gebäude gehören nach der Rechtsprechung zu den Herstellungskosten des Gebäudes (BFH, Urteil v. 15.10.1965, VI 181/65 U, BStBl. 1966 III S. 12).
  • Dies gilt grundsätzlich auch bei Aufwendungen für eine Garage, selbst wenn diese nicht fest mit dem Wohngebäude verbunden ist. Die Begründung der Rechtsprechung hierfür lautet (BFH, Urteil v. 28.6.1983, BStBl. 1984 II S. 196, 198): Eine Garage diene dem auf dem gleichen Grundstück befindlichen Hauptgebäude derart, dass dieses ohne sie unvollständig erscheine. Auch nachträglich errichtete Garagen auf Grundstücken mit Ein- und Zweifamilienhäusern gehören zu den Gebäudeherstellungskosten.

    Bei Garagen, die nachträglich auf dem Gelände eines großen Mietwohnkomplexes errichtet werden, kann es sich aber um eigenständig abschreibbare Wirtschaftsgüter handeln. Voraussetzung dafür ist, dass kein enger Nutzungszusammenhang zwischen Garagen und Wohnungen besteht. Dies ist zu bejahen, wenn die Zahl der Garagen die Anzahl der Wohnungen deutlich unterschreitet oder die Garagen auch an Dritte vermietet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Qualifizierung der Garagen als selbstständig absetzbares Wirtschaftsgut ist, dass die Genehmigung zur Errichtung der Garagen nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war (BFH, Urteil v. 22.9.2005, IX R 26/04, BStBl. 2006 II S. 169).

  • Grundstückseinfriedungen wie Zäune und Mauern um das Wohngrundstück sind nach der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 28.6.1983, BStBl. 1984 II S. 196, 198) und nach der Verwaltung (H 7.1 "Unbewegliche Wirtschaftsgüter ..." EStH) zum Gebäude zu rechnen, da sie mit diesem in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stünden oder ihr Fehlen dem Gebäude ein negatives Gepräge gebe. Schon im Jahr 1965 wurde dies damit begründet, die Entwicklung des Straßenverkehrs erfordere eine stärkere Abschirmung der Wohnhäuser gegen den Straßenlärm durch Hecken, Busch- und Baumanpflanzungen an den Grundstücksgrenzen als früher (BFH, Urteil v. 30.6.1966, VI 292/65, BStBl. 1966 III S. 541).

    Später wurde die Begründung dahingehend erweitert, die Umzäunung diene dazu, das bereits bebaute Grundstück vor dem freien Betreten durch jedermann zu schützen sowie vor den Grundstücksnachbarn und insbesondere fremden Dritten abzuschirmen. Dies sei bei einer Grundstücksfläche von 2.516 qm und einer überbauten Fläche von 207 qm noch anzunehmen (BFH, Urteil v. 15.12.1977, VIII R 121/73, BStBl. 1978 II S. 210). Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass bei noch größeren Grundstücken ggf. eine andere Beurteilung infrage kommt.

    Das Vorstehende gilt auch für lebende Hecken, während sonstige bepflanzte Gartenanlagen ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstellen (BFH, Urteil v. 30.1.1996, BStBl. 1997 II S. 25).

    Bei Gartenanlagen, auch Nutzgärten, die die Mieter (mit)benutzen dürfen, und bei Vorgärten sind die Herstel...

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