Eine Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels zur Land- und Forstwirtschaft wie auch zur selbstständigen Arbeit ist in folgenden Fällen problematisch:

  • Unterscheidung von sog. Hilfsgeschäften insbesondere der Land- und Forstwirtschaft (BFH, Urteil v. 28.6.1984, IV R 156/98, BStBl. 1984 II S. 798): Nur dann, wenn Grundstücke wiederholt bereits in Wiederveräußerungsabsicht erworben wurden, ist ein neben der Land- und Forstwirtschaft bestehender gewerblicher Grundstückshandel zu bejahen. Ansonsten gehören die Grundstücksveräußerungen als Hilfsgeschäfte zur Land- und Forstwirtschaft.

    Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist damit grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns. Allerdings werden die Grundstücksveräußerungen Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn er Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen hinzutauscht und einen konkreten Bauvorbescheid beantragt (BFH, Urteil v. 8.11.2007, IV R 34/05, BStBl. 2008 II S. 231). Das gilt ebenso, wenn er die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt, beispielsweise diesen beantragt und finanziert, oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, z. B. indem er Straßen und Abwasserkanäle oder Versorgungsleitungen anlegt (BFH, Urteil v. 8.9.2005, IV R 38/03, BStBl. 2006 II S. 166, m. w. N). Dann sind die Grundstücke gemäß § 6 Abs. 5 EStG mit dem Buchwert aus dem Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs zu überführen, was bedeutet: Diese "Umqualifizierung" der Grundstücke als solche führt zwar noch nicht zu einem zu versteuernden Gewinn, jedoch erfolgt die spätere Veräußerung des Grundstücks dann im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels und unterliegt dort auch der Gewerbesteuer.

  • Einordnung bei sog. gemischten Tätigkeiten, d. h., der Steuerpflichtige führt Geschäfte durch, die einen Zusammenhang sowohl mit gewerblichen Einkünften (gewerblichem Grundstückshandel) als auch mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit aufweisen. Lassen sich die Tätigkeiten voneinander trennen, sind sie grundsätzlich auch getrennt zu erfassen und steuerlich einzuordnen, d. h., der Steuerpflichtige hat dann zwei oder mehrere Betriebe nebeneinander (BFH, Urteile v. 3.10.1985, V R 106/78, BStBl. 1986 II S. 213 und v. 1.2.1990, IV R 42/89, BStBl. 1990 II S. 534).

    Fraglich ist, wann eine solche Verquickung der Tätigkeitsbereiche vorliegt, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist. Und was sind dann die Rechtsfolgen? Dies zeigt das folgende Beispiel auf (nach Obermeier 2003, S. 895, 906 = Fach 3, S. 12333, 12344, Fall 11).

 
Praxis-Beispiel

Architekt A kauft und veräußert planmäßig Grundstücke mit sog. Architektenbindung, d. h., die späteren Bauobjekte werden zwingend über ihn abgewickelt. Wie sieht hier die steuerliche Behandlung aus?

Nach dem obigen Grundsatz wären die Grundstücksverkäufe als gewerblicher Grundstückshandel (§ 15 EStG), die Architektentätigkeit hingegen als freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) zu behandeln. Aber: Wenn sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen sind, ist nach der Rechtsprechung ausnahmsweise eine einheitliche Beurteilung angebracht, was insbesondere die Annahme einer einheitlichen Einkunftsart bedeutet (BFH, Urteil v. 9.8.1983, VIII R 92/83, BStBl. 1984 II S. 129). Dann ist nach den Gesamtumständen zu entscheiden, d. h., es ist danach zu fragen, welche Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (BFH, Urteile v. 7.3.1974, IV R 196/72, BStBl. 1974 II S. 383, v. 7.11.1991, IV R 17/90, BStBl. 1993 II S. 324 und v. 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl. 1997 II S. 567). Im vorliegenden Fall sind die Grundstücksverkäufe und die Architektenverträge untrennbar miteinander verbunden. Im Vordergrund sollen hierbei angeblich die Grundstücksveräußerungen stehen, die auch nicht als Ausfluss der freiberuflichen Tätigkeit gewertet werden könnten (Obermeier 2003, S. 895, 906 = Fach 3, S. 12333, 12344, Fall 11; vgl. auch BFH, Urteil v. 23.10.1975, VIII R 60/70, BStBl. 1976 II S. 152). Somit liegen nach dieser Ansicht insgesamt gewerbliche Einnahmen vor mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht für die gesamten Einkünfte. Dieses Ergebnis ist m. E. fraglich; ich tendiere hier dazu, die Architektentätigkeit als prägend anzusehen, jedenfalls dann, wenn die Einnahmen aus der Architektentätigkeit gegenüb...

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