Zwar werden Grundstücke und aufstehende Gebäude im Ertragsteuerrecht regelmäßig nicht als Einheit behandelt. Allerdings knüpft § 23 EStG an die zivilrechtliche Betrachtungsweise an, wonach Gebäude wesentliche Bestandteile des Grundstücks darstellen (§ 94 BGB). Eine Ausnahme besteht jedoch bei Erbbaurechten (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 12 Abs. 1 ErbbauRG): Das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts; das Gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist.

Daher läuft für eine nachträgliche Gebäudeherstellung keine eigene Zehnjahresfrist, sondern Gebäude und Außenanlagen sind in die Besteuerung schon nach dem Wortlaut des Gesetzes "einzubeziehen", soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

 
Praxis-Beispiel

S erwirbt im Jahr 14 ein Grundstück. Er errichtet hierauf im Jahr 17 ein Gebäude. Im Jahr 26 veräußert er das Grundstück mit Gebäude.

Hier liegen keine sonstigen Einkünfte vor, denn zwischen Anschaffung und Verkauf des Grundstücks liegen mehr als zehn Jahre; die Errichtung des Gebäudes setzt keinen neuen Zehnjahreszeitraum in Lauf. Hätte S das Grundstück demgegenüber bereits im Jahr 22 weiterveräußert, wäre auch das Gebäude in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen: Dem gesamten erzielten Kaufpreis wären die Anschaffungskosten für das Grundstück und die Herstellungskosten für das Gebäude gegenüberzustellen.

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