Für die einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter gilt, dass die auf sie entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachzuweisen sind (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 47). Demgemäß ist das Vorhandensein einer Rechnung beim einzelnen Eigentümer oder Mieter, wie ansonsten für den Abzug gefordert, nicht erforderlich (dies ergibt sich letztlich auch aus dem BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 49, wonach die vorstehenden Nachweise als ausreichend angesehen werden).

Besteht ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, z. B. bezüglich der Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen oder Gartenarbeiten, oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt gemäß den diesbezüglichen Anforderungen des BMF (BMF-Schreiben v. 10.1.2014, Rn. 27) für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung

  • die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeitskosten) und
  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis mit einer Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Das Datum über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt oder auf der Bescheinigung vermerkt werden.

Für die Beauftragung des Verwalters, die Beträge in der Abrechnung entsprechend auszuweisen, sowie zur Festlegung des dadurch entstehenden besonderen Verwaltungsmehraufwands für jeden einzelnen Eigentümer durch die Eigentümerversammlung genügt gemäß § 21 Abs. 7 WEG ein Mehrheitsbeschluss (LG Karlsruhe, Urteil v. 16.6.2009, 11S 25/00, BeckRS 2010 S. 17796 bzw. juris, Ziff. II 3 a der Entscheidungsgründe: entschieden für Mehrbelastung je Wohneinheit von nur 1 EUR im Jahr 2008).

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