Bei einem Riester-Vertrag werden gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG gefördert:

  • Beiträge und
  • Tilgungsleistungen,

die der Zulageberechtigte bis zum Beginn der Auszahlungsphase zugunsten eines auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrags leistet. Gefördert werden also neben den "klassischen" Altersvorsorgesparverträgen solche, die eine Darlehenskomponente zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums enthalten. Tilgungsleistungen im Rahmen dieser Verträge auf ein für selbst genutztes Wohneigentum aufgenommenes Darlehen sind genauso begünstigt wie Sparbeiträge.

Auch Sparbeiträge, die der Zulageberechtigte aufbringt und bei denen bereits bei Vertragsabschluss unwiderruflich vereinbart wurde, dass sie zur Tilgung eines Vorfinanzierungsdarlehens eingesetzt werden, sind begünstigt. Allerdings müssen die Spar- und Darlehenskomponente einen einheitlichen Altersvorsorgevertrag bilden.

Damit werden auch reine Darlehensverträge, eine Kombination aus Sparverträgen mit Darlehensoption, d. h. klassische Bausparverträge, und Vorfinanzierungsdarlehen, d. h. Kombinationen aus Vorfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag, gefördert. In § 82 Abs. 4 EStG ist ausdrücklich klargestellt, dass zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen hingegen solche nicht gehören, die bereits vermögenswirksame Leistungen, beispielsweise mit Berechtigung auf staatliche Arbeitnehmersparzulage, oder prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbauprämiengesetz darstellen. Damit wird eine Doppelförderung vermieden.

Die geförderten Tilgungsleistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, zu diesem Zweck werden sie in das Wohnförderkonto eingestellt (siehe Kapitel 12.2.3 und 12.1).

Wird die Selbstnutzung eines geförderten Wohngebäudes aufgegeben, war früher eine für den Anbieter aufwändige Aufteilung der Beiträge in die Zeit vor und nach der Selbstnutzung erforderlich. Um dies zu vereinfachen (BT-Drucks. 17/10818 S. 17), werden seit 2014 gemäß § 82 Abs. 1 Satz 6 f. EStG bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnung oder der Reinvestition auch die im Beitragsjahr der Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnung oder Reinvestition geleisteten Beiträge gefördert. Damit gelten alle im Jahr der Aufgabe geleisteten Beiträge und Tilgungsbeiträge, also auch die nach der Aufgabe der Selbstnutzung i. S. d. § 92a Abs. 3 Satz 1 EStG, als Altersvorsorgebeiträge des gesamten Jahres. Entsprechendes gilt für den Fall einer Reinvestition i. S. d. § 92a Abs. 3 Satz 9 EStG.

Zudem wurde in Satz 8 der Vorschrift mit Wirkung ab 2015 Folgendes geregelt: Bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Abs. 4 EStG (siehe Kapitel 12.2.3) gelten

  • im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
  • im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug

geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als zu fördernde Altersvorsorgebeiträge.

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