Teilweise Selbstnutzung

Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen. Der Steuerpflichtige muss im Rahmen der ihm obliegenden Feststellungslast für die Anerkennung dieser Absicht objektive Umstände vortragen, aufgrund derer im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss erwartet werden kann. Gelingt ihm dies nicht, werden die erzielten Werbungskostenüberschüsse steuerlich nicht berücksichtigt.

Ausschließliche Vermietung

Das Gleiche gilt aufgrund einer Entscheidung des BFH[1] auch bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste – in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten – vermieteten Ferienwohnungen. In diesen Fällen ist die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand der Überschussprognose zu überprüfen, wenn ohne Vorliegen von Vermietungshindernissen (z. B. Unbenutzbarkeit der Wohnung aufgrund Instandsetzungsarbeiten) das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet. Als erheblich sieht die Finanzverwaltung ein Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit von mindestens 25 % an. Wird eine durchschnittliche Vermietung auch nicht zu 75 % der ortsüblichen Vermietungstage erreicht, ist die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen.[2]

Die Einkunftserzielungsabsicht ist trotz ausschließlicher Vermietung auch bei Überschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn die Wohnung besonders gestaltet und ausgestattet ist.[3]

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