Leitsatz
Einlagen eines beschränkt haftenden Gesellschafters, die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, stehen für den Verlustausgleich künftiger Jahre zur Verfügung. Der BFH hat diesen Rechtsgrundsatz auch für eine atypisch stille Gesellschaft bestätigt.
Sachverhalt
B hatte sich als atypisch stiller Gesellschafter am Betrieb der M beteiligt. B leistete in 2001 zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos eine Einlage, die höher war als sein Verlustanteil für 2001. Damit bestand zum 31.12.2001 ein positives Kapitalkonto. In 2002 fiel wieder ein Verlust an, welchen das Finanzamt nur in Höhe des positives Kapitalkontos und der in 2002 erbrachten Einlagen als ausgleichsfähigen Verlustanteil behandelte. Hingegen lehnte es die Berücksichtigung eines Korrekturpostens für die aus 2001 rechnerisch noch verbliebene Einlage ab.
Wie bereits das FG hat auch der BFH dem B Recht gegeben. Denn Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos i. S. des § 15a EStG geleistet hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden – vorgezogene Einlagen – stehen für Verluste der folgenden Jahre zur Verfügung. Dazu ist in Höhe der zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleisteten, jedoch nicht durch Verlustzuweisung verbrauchten Einlage, ein Korrekturposten zu bilden. In Höhe dieses Korrekturbetrags können Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig qualifiziert werden, auch wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Dies gilt nicht nur für Einlagen eines Kommanditisten, sondern auch für die Einlage eines atypisch still beteiligten Gesellschafters. Zwar besteht für diesen keine erweiterte Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG; die Bildung des Korrekturpostens ist aber entsprechend dem systematischen Zusammenhang auch in diesem Fall über den gesetzlichen Wortlaut hinaus gerechtfertigt.
Hinweis
Bereits mit dem Urteil v. 14.10.2003, VIII R 32/01, BStBl 2004 II S. 359 hatte der BFH einen Korrekturposten bejaht, um eine gesetzliche Regelungslücke in § 15a EStG zu schließen. Diese Urteil wurden von der Finanzverwaltung nicht angewandt (BMF, Schreiben v. 14.4.2004, BStBl 2004 I S. 463). Da aber der BFH diese Rechtsauffassung im Urteil v. 26.6.2007, IV R 28/06, BFH/NV 2007, 1982 erneut bestätigt hat, wird die Finanzverwaltung nun nach dieser nochmaligen Bestätigung und Übertragung der Rechtsgrundsätze auf eine atypisch stille Gesellschaft nicht umhin können, die Rechtssprechung allgemein anzuwenden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 20.9.2007, IV R 10/07.