Leitsätze (amtlich)

  1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.
  2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Kommanditistin an der X-KG beteiligt. Am 24.8.1994 räumte sie ihrer im selben Jahr geborenen Tochter T schenkweise eine atypische Unterbeteiligung von nominal 100000 DM an der Kommanditbeteiligung ein. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Freibetrages nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG i.d.F. des StandOG fest. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 13 Abs. 2a Satz 1 ErbStG a.F. bleibt Betriebsvermögen bis zu einem Betrag von 500 000 DM sowohl beim Erwerb durch Erbanfall als auch beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge außer Ansatz. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum StandOG sah den Freibetrag zunächst nur für die Unternehmensnachfolge durch Erbanfall vor, um sie vor einer zu hohen Steuerlast zu schützen. Erst während des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte die Erweiterung auf Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass aus vielfältigen Zwängen und Überlegungen heraus Betriebsvermögen bereits zu Lebzeiten des Unternehmers übertragen wird. Da § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. lediglich eine Gleichstellung der Erwerbe unter Lebenden bewirken soll, können Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche sein, die einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall materiell vergleichbar sind. Ein Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall wird vor allem dadurch charakterisiert, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens als solche auf einen oder mehrere Erben übergeht und dass die Übertragung endgültig erfolgt[2].

Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung als Kommanditistin nicht als solche übertragen, sondern der T nur eine atypisch stille Unterbeteiligung eingeräumt. Damit hat T in Bezug auf das Betriebsvermögen nicht die Rechtsstellung der Schenkerin erhalten, sondern nur einen Ausschnitt daraus. Sie ist künftig lediglich an einem Teil der Rechte und Pflichten der Hauptbeteiligten als Kommanditistin aus dem Hauptgesellschaftsverhältnis im Wege einer Innengesellschaft beteiligt. Darauf, ob möglicherweise im ertragsteuerrechtlichen Sinn eine Mitunternehmerschaft besteht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG widerspricht nicht dem Entscheidungsergebnis. Die dort genannten Veräußerungsfälle sollen eine Aushöhlung der fünfjährigen Behaltensfrist auch durch nur teilweise Weiterübertragung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens verhindern. Der Regelung lässt sich mithin nicht im Umkehr-schluss entnehmen, dass der Erwerb aller aufgezählten Rechtspositionen nach Satz 1 begünstigungsfähig ist. Die Übertragung der Unterbeteiligung steht im Streitfall auch unter dem Vorbehalt der Rückgängigmachung durch Eintritt aufschiebender Bedingungen bzw. durch Kündigung. Sie ist daher nicht endgültig. Insgesamt liegt danach eine Schenkung unter Lebenden vor, die einer Unternehmensnachfolge durch Übertragung von Betriebsvermögen durch Erbanfall nicht vergleichbar ist und deshalb keinen Erwerb von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG darstellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 25.1.2001 – II R 52/98

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