Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit angewendet wird, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung hat nicht die Funktion, eine zusätzliche private Nutzung zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen.
BFH, Urteil v. 22.9.2010, VI R 57/09.
Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 nach Anrufung des Vermittlungsausschusses zu Stande gekommenen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über die private Nutzung eines betrieblichen Pkw überschreiten nicht die von Verfassungswegen zu beachtenden Grenzen für die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses.
BFH, Urteil v. 22.9.2010, VI R 55/09.
Der Senat lässt offen, ob an der Rechtsprechung weiterhin festzuhalten ist, dass die arbeitgeberseitige Fahrergestellung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der bis einschließlich 2000 geltenden Fassung erhöht eine solche Fahrergestellung jedenfalls nicht die anzusetzenden Lohneinkünfte des betreffenden Arbeitnehmers, weil selbst bei Ansatz eines geldwerten Vorteils ein entsprechender Aufwand in gleicher Höhe entgegenstünde.
BFH, Urteil v. 22.9.2010, VI R 54/09.
Sachverhalt
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Regelung besteuert, erhöht sich der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch solche Fahrten genutzt werden kann. Der BFH hat gleich in 3 Entscheidungen seine Rechtsprechung aus 2008 bestätigt, wonach die 0,03 %-Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt und von daher nur insoweit angewendet wird, wie der Pkw tatsächlich für solche Fahrten genutzt wurde.
In den Verfahren VI R 55/09 und VI R 57/09 stand den Arbeitnehmern ein auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzbarer Firmenwagen zur Verfügung. Während das Finanzamt als Einnahmen jeweils monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises der Pkw für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt hatte, bestätigte der BFH die Entscheidungen des FG, die den Zuschlag lediglich nach der Anzahl der tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt hatte. Der BFH teilte nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, dass dieser Ansatz die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite.
Im Verfahren VI R 54/09 hatte der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Dienstwohnung in B. Diese umfasste auch zwei vom Arbeitgeber ausgestattete und zur Erledigung dienstlicher Aufgaben dienende Räume. An rund 60 Tagen im Jahr suchte der Arbeitnehmer den 49 km entfernt gelegenen Sitz seines Arbeitgebers in C auf. Dazu stand ihm ein Dienstwagen mit Chauffeur zur Verfügung. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass die Fahrten von B nach C keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sondern solche zwischen zwei Betriebsstätten des Arbeitgebers seien, sodass dafür die 0,03 %-Zuschlagsregelung nicht anzuwenden sei.
Der BFH schloss sich zwar nicht der Rechtsauffassung des Arbeitnehmers an, dass die beruflich genutzten Räume in der Wohnung als Betriebsstätte des Arbeitgebers anzusehen seien. Er setzte allerdings auch hier die Zuschlagsregelung nur im Umfang der tatsächlich durchgeführten Fahrten an. Im Übrigen verneinte er einen lohnsteuerlichen Vorteil aus der Fahrergestellung, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beruflich veranlasst seien. Denn würde der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Chauffeur seinem Arbeitgeber erstatten, könnte er diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Insoweit saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen, da es in den Jahren 1998 bis 2000 noch keine Regelung entsprechend der ab 2001 geltenden Entfernungspauschale gab, die alle Aufwendungen abgilt, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind.
Kann ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Arbeitslohn bei Anwendung der 1 %-Methode für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung macht der BFH den Ansatz des Zuschlags von 0,03 % seit 2008 davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird. Für den Fall, dass der Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird, stellt der BFH bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab, die er mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer b...