Droht ernsthafte Gefahr für das Kindeswohl?
Die Teilungsversteigerung unterscheidet sich von der "normalen" Zwangsversteigerung auch dadurch, dass nach § 180 Abs. 3 ZVG auch Gefahren für das Wohl der Kinder zur Verfahrenseinstellung führen kann. Allerdings muss dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich sein. Dies kann nach einer Entscheidung des LG Freiburg auch der Fall sein, wenn bei einer im Stadtgebiet angespannten Wohnraumsituation dem Kind durch den drohenden Verlust des Wohneigenheims schwere gesundheitliche und seelische Schäden drohen. Der Ehemann hatte die Teilungsversteigerung beantragt. Die Ehefrau, die mit den beiden gemeinsamen Kindern im Familienheim verblieben war, wehrte sich gegen die rasche Versteigerung mit dem Hinweis auf schulische Probleme eines der Kinder – mit Erfolg.
Wohnungs- und Schulprobleme
Im Rahmen von § 180 Abs. 3 ZVG – so das Gericht – wird davon ausgegangen, dass bei Durchsetzung eines Auseinandersetzungsanspruchs ein Ehegatte mit seinen eigenen Interessen an einer schnellen Teilung eines Vermögensgegenstands in besonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu nehmen hat. Voraussetzung ist jedoch, dass Beeinträchtigungen besonderer Art vorliegen, die über Unzuträglichkeiten hinausgehen, die mit einem Umzug aus dem Familienheim stets verbunden sind. So müssen sich die Wohn- und Lebensverhältnisse eines gemeinschaftlichen Kindes nachhaltig verschlechtern, dem Kind muss drohen, durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt und in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden. Dies wird regelmäßig bei einer Gefährdung der schulischen Entwicklung des Kindes angenommen.
Schulwechsel vermeiden
Eine solche Gefährdung hat das Gericht in dem konkreten Fall angenommen. Angesichts der gerichtsbekannt angespannten Wohnraumsituation im Bereich der Stadt bestünde bei einer ungehinderten Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens die konkrete Gefahr, dass die Antragsgegnerin mit den beiden bei ihr lebenden Kindern keine angemessen große und – ohne Unterhaltsleistungen des Antragstellers – bezahlbare Wohnung im Stadtgebiet findet und nachfolgend ein Grundschulwechsel für den mittlerweile neunjährigen Sohn notwendig werden würde.
Ende der Grundschulzeit abwarten
Aus den vorgelegten Unterlagen – namentlich der Stellungnahmen der Schulsozialarbeiterin und der Klassenlehrerin – ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, welche überragende Bedeutung einem konstanten und verlässlichen Verbleib dem Sohn im Klassenverband seiner bisherigen Grundschulklasse zukommt, um seine schulischen Leistungen zu stabilisieren, die durch die seelischen Belastungen, die mit der Trennung der Eltern in Verbindung standen, bereits ohnehin beeinträchtigt wurden.
Ergebnis: Die Teilungsversteigerung wurde solange eingestellt, dass von einem sicheren Verbleib des Kindes in der Familienwohnung bis zum Ende der Grundschulzeit ausgegangen werden konnte.
(LG Freiburg, Beschluss v. 11.8.2016, 4 T 5/16, Rpfleger 2017 S. 170)