Antrag einer GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beantragte bei Gericht, auf 2 Grundstücken der Schuldnerin eine Zwangshypothek in Höhe von je rd. 1.587 EUR einzutragen. Zum Nachweis der Forderung legte sie die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids vor, der als Antragsteller ausweist: "Radiologische Gemeinschaftspraxis, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, A. Straße 02a, S. …., gesetzlich vertreten durch: Gesellschafter Dr. med. M. A., Dr. med. C. R., Dr. med. A. S." Die zuständige Rechtspflegerin wies die Gläubigerin darauf hin, dass im Fall der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine GbR alle Gesellschafter namentlich zu bezeichnen seien und die Angabe der gesetzlichen Vertreter im Titel nicht genüge, und wies nach Fristablauf den Eintragungsantrag zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.
Angabe aller Gesellschafter erforderlich
Das Oberlandesgericht Naumburg teilt die Auffassung der Vorinstanz: Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen. Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts – und damit auch einer Zwangssicherungshypothek – zugunsten einer GbR ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO: Soll ein Recht für eine Gesellschaft eingetragen werden, so sind auch deren sämtliche – und nicht nur die vertretungsberechtigten – Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Dies setzt voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden sind. Soll eine BGB-Gesellschaft eingetragen werden, müssen demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 lit. c GBV bezeichnet sein. Als Eintragungsunterlage kommt bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek allein der Titel in Betracht. Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.
Titel unzureichend
Diese Voraussetzungen erfüllt der hier vorgelegte Titel nicht. Denn als Gläubiger ist ausschließlich die "Radiologische Gemeinschaftspraxis" benannt, Gesellschafter finden lediglich als "gesetzliche Vertreter" Erwähnung. Dies genügt für die Angabe des Gesellschafterbestands jedoch nicht, weil der Gesellschafterbestand und der Kreis der Vertretungsberechtigten aufgrund vom gesetzlichen Leitbild der §§ 709, 710, 714 BGB abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag auseinanderfallen können.
Fazit
Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer GbR sind im Vollstreckungstitel alle Gesellschafter anzugeben. Lautet der Titel nur auf die Gesellschaft, ist die Eintragung der Sicherungshypothek nicht möglich.
(OLG Naumburg, Beschluss v. 19.3.2014, 12 Wx 7/14, FGPrax 2014 S. 200)