Streit um Ladestation
Ein neues Urteil des Landgerichts München I hat es deutlich gemacht: Wer sich ein Elektroauto angeschafft hat, kann erhebliche Probleme bekommen, wenn er z. B. in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses eine dafür notwendige Ladestation installieren will. Die Montage einer Steckdose mit Verkabelung im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums stellt eine bauliche Änderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedarf. Darauf hat der Einzelne jedoch keinen Rechtsanspruch, weil ein solcher Elektroanschluss nicht zum Mindeststandard einer Wohnung gehört – so das LG München I (LG München, Urteil v. 21.1.2016, 36 S 2041/15 WEG).
Unklare Rechtslage
Andere Gerichte sind etwas großzügiger. In der Fachliteratur wird die Problematik kontrovers diskutiert. Diese Rechtsunsicherheit aufgrund der unklaren Rechtslage steht dem politisch gewünschten Ziel eines Ausbaus der Elektromobilität entgegen. Wer sich für ein Elektroauto interessiert, möchte schließlich auch wissen, ob er die dafür notwenige Ladestation errichten darf.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Die Länder Bayern und Sachsen haben daher einen Gesetzesvorschlag zur Förderung der Elektromobilität in Mietshäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften in den Bundesrat eingebracht. Dieser ist nun nach einer entsprechenden Empfehlung der Ausschüsse unverändert vom Bundesrat übernommen worden und wird der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet, bevor er in den Deutschen Bundestag eingebracht wird (Gesetzesentwurf des Bundesrats zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität, BR-Drs. 340/16 v. 23.9.2016).
Ladeinfrastrukturausbau erleichtern
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, den Ausbau der Landeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auch im privaten Raum durch flankierende gesetzgeberische Maßnahmen im Wohnungseigentums- und Mietrecht zu erleichtern. Daher soll in das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Regelung aufgenommen werden, wonach die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung der Miteigentümer dann entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich ist, ein berechtigtes Interesse daran besteht und die Eigenart der Wohnanlage durch die bauliche Maßnahme nicht geändert wird. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn das Interesse an einer unveränderten Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder der Wohnanlage das Interesse an der Maßnahme überwiegt.
Kostenverteilung
Bezüglich der Kosten will der Gesetzesentwurf an der bisherigen Regelung zur Kostentragung bei Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich festhalten. Begehrt ein Miteigentümer von den übrigen Miteigentümern die Zustimmung zum Einbau einer Ladestation, trägt grundsätzlich nur derjenige Wohnungseigentümer die Kosten für die Maßnahme, der dieser Maßnahme zugestimmt hat (§ 16 Abs. 6 WEG).
Bisher keine Privilegierung im Mietrecht
Auch im Mietrecht besteht bislang keine Privilegierung des Einbaus von Einrichtungen, die für die Elektromobilität erforderlich sind. Die Sonderregelung des § 554a BGB gilt nur für Einrichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit. Will der Mieter eine Ladestation einrichten, gelten derzeit daher lediglich die allgemeinen, nicht gesetzlich festgelegten Grundsätze zur Vornahme von Maßnahmen an der Mietsache durch den Mieter (sog. Mietermodernisierung).
Zur Sicherung eines Gleichlaufs im Miet- und WEG-Recht soll daher eine § 554a BGB entsprechende Regelung für bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität eingeführt werden. Damit kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung für bauliche Veränderungen verlangen, die zur Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich sind.