Die Energieeinsparverordnung bestimmt nicht nur Anforderungen an die Wärmedämmung und die Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen von Neubauten, sondern verpflichtet auch Eigentümer von bestehenden Gebäuden zu Nachrüstungen (§ 10 EnEV).
Am 1.5.2014 tritt die Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Diese beinhaltet u. a. eine Erneuerungspflicht für ältere Heizkessel. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, durften schon bisher nur noch bis 31.12.2006 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.12.2008 betrieben werden.
"Oldtimer" müssen erneuert werden
Nach den Bestimmungen der EnEV 2014 dürfen ferner Heizkessel, die vor dem 1.1.1985 eingebaut worden sind, ab 1.1.2015 nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden (§ 10 Abs. 1 Sätze 2, 3 EnEV 2014). Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird von den bevollmächtigten Bezirkskaminkehrern im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft. Ein Verstoß kann jetzt mit einem Bußgeld i. H. v. bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind weiterhin Niedertemperaturheizkessel sowie Brennwertkessel.
Die oberste Geschossdecke eines Hauses durfte bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen der EnEV bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten und musste daher ggf. nachträglich mit einer Wärmedämmung versehen werden. Ausnahmen gelten auch weiterhin für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen bereits am 1.2.2002 eine der Wohnungen vom Eigentümer selbst bewohnt wurde.
Insofern stellt die EnEV klar, dass die Nachrüstpflicht als erfüllt gilt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt, d. h. der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt (qm x K) nicht überschreitet.
Wärmeverlust muss begrenzt werden
Verstöße gegen die Nachrüstpflicht waren bisher nicht bußgeldbewehrt. Nach Inkrafttreten der Neufassung der EnEV am 1.5.2014 können Verstöße gegen diese Verpflichtung mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Erleichterung
Die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen wurde bereits kurz vor der Novelle der EnEV 2014 ersatzlos gestrichen. Bisher mussten elektrische Speicherheizsysteme in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 5 Wohneinheiten, in denen die Raumwärme ausschließlich mit diesen Geräten erzeugt wurde, 30 Jahre nach ihrer Installation oder Erneuerung außer Betrieb genommen werden. Dieses Nutzungsverbot wurde ersatzlos gestrichen. Vorhandene Nachtspeicherheizungen dürfen daher auch künftig weiter genutzt werden.
(Energieeinsparverordnung 2014, in Kraft ab 1.5.2014, BGBl 2013 I S. 3951 ff.)