Versicherungsbedingungen

Die Wohngebäudeversicherung des Klägers hatte gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 1a Besondere Bedinungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW)) "Entschädigung zu leisten für versicherte Sachen, die durch Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks (§ 3 BEW) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen". Nach § 3 Nr. 1 BEW war eine Überschwemmung

Zitat

eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt (Versicherungsgrundstück), durch

  1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
  2. Witterungsniederschläge.

Eindringendes Grundwasser

In das Kellergeschoss des versicherten Gebäudes war ansteigendes Grundwasser bis zu einer Höhe von 10 cm eingedrungen. Auf das das Gebäude umgebende Grundstück war kein Wasser geflossen.

Kein Versicherungsfall

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln erblickte in der Überflutung nur des Kellers in dem versicherten Gebäude keinen bedingungsgemäßen Versicherungsfall.

Um einen Versicherungsfall bejahen zu können, hätte das schadenstiftende Wasser sich infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden "Grund und Boden", auf welchem das Gebäude stand, ansammeln müssen.

Kein stehendes Wasser auf dem Grundstück

Unstreitig fehlte es hier bereits an auf dem Grundstücksgelände stehendem Wasser. Es konnte deshalb dahingestellt bleiben, warum das Grundwasser angestiegen und in den Keller eingedrungen war. Ebenso war nicht entscheidend, ob in der weiteren Umgebung befindliche Wiesen und Ackerflächen, sei es durch die Ausuferung von Flüssen oder durch Niederschläge, überflutet waren.

(OLG Köln, Urteil v. 9.4.2013, 9 U 198/12)

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