Wie ein Urteil des OLG Bamberg zu einer Elementarschadenversicherung zeigt, sind die Hürden für die Annahme eines Überschwemmungs- und Rückstauschadens mitunter recht hoch angesetzt.

Der Kläger war Eigentümer eines Anwesens, für das er eine Wohngebäude- und Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Die Wohngebäudeversicherung enthielt eine erweiterte Elementarschadenversicherung. In deren Bedingungen hieß es u. a.:

Wortlaut der Bedingung

"Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust ihrer versicherten Sachen durch Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes) und Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt)."

Nach einem Unwetter mit sintflutartigen Regenfällen stellte der Kläger im Untergeschoss des versicherten Gebäudes Wassereintritt fest. Durch alle Außenwände drang Wasser aus dem Erdreich in das Haus ein. Dabei handelte es sich nicht um Oberflächen-, sondern um Schichtenwasser.

Der beklagte Versicherer hielt weder einen Überschwemmungsschaden noch einen Rückstauschaden für gegeben.

Das OLG Bamberg wies die Klage des Hauseigentümers mit folgenden Argumenten zurück:

"Überschwemmung"…

Der Eintritt des Versicherungsfalls "Überschwemmung" als Überflutung des Versicherungsortes setzt voraus, dass sich eine erhebliche Wassermenge auf dem das versicherte Gebäude umgebenden Gelände befindet, die mittelbar oder unmittelbar auf das Gebäude einwirkt. Eine reine Anreicherung des Erdbodens mit Niederschlags- und Grundwasser bis zur Sättigungsgrenze genügt dabei nicht.

…nicht bei überlasteter Drainage

Die "Überflutung" des Gebäudes selbst reicht nicht aus, da das versicherte Gebäude nicht gleichbedeutend ist mit dem Versicherungsort (Grund und Boden), auf welchem sich das Gebäude befindet. Deshalb ist die Überlastung eines Drainagesystems durch Starkregen kein Überschwemmungsschaden.

"Rückstau"

Der Versicherungsfall "Rückstau" liegt vor, wenn Wasser aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren bestimmungswidrig austritt. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Drainagesystem nicht an das Gebäude angeschlossen ist. Dass die Drainagerohre in einer Kiesschicht münden, die an der Abdichtung der Kelleraußenwand anliegt, reicht dabei ebenfalls nicht aus.

Ist ein Drainagesystem überlastet, stellt dies keinen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus dem Rohrleitungssystem dar, weil das Wasser hier erst gar nicht in das System gelangt.

(OLG Bamberg, Urteil v. 30.4.2015, 1 U 87/14)

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