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Entbehrlichkeit der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei wissentlich falscher Steuererklärung des Landwirts

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Leitsatz (amtlich)

Hat das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung aufgrund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln.

Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das FA zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.

 

Sachverhalt

Für die Veranlagungszeiträume 1985 bis 1989 reichten die Kläger (Eheleute) beim Finanzamt ESt-Erklärungen nebst Anlage L ein, in denen sie unter Hinweis auf § 13a EStG die vom Kläger selbst bewirtschafteten Flächen zu niedrig angaben. Das Finanzamt ermittelte unter Verwendung dieser Flächenangaben den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft jeweils antragsgemäß nach § 13a EStG und erließ entsprechende ESt-Bescheide für die Jahre 1985 bis 1989. Für das Streitjahr (1988) setzte es im Steuerbescheid vom 14.5.1990 dementsprechend die Einkünfte mit 8 928 DM an. 1996 erhielt das Finanzamt davon Kenntnis, dass der Kläger - entgegen seinen Angaben - erheblich größere Flächen bewirtschaftet hatte. Da danach der Ausgangswert nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mehr als 32 000 DM betrug, ermittelte das Finanzamt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1988/89 nun durch eine Richtsatzschätzung. Für das Streitjahr 1988 ergab sich so ein laufender Gewinn von rd. 72 000 DM. Unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9....

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