Leitsatz (amtlich)

Baupläne fallen als solche nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG 1983. Ihr entgeltlicher Erwerb unterliegt deshalb regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Baupläne zusammen mit einem Grundstück erworben werden, das Gegenstand der Planung ist. Grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz kann der Erwerb der Baupläne nur dann erlangen, wenn entweder wegen Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung angenommen werden muss, dass ein Teil des Aufwandes für den Erwerb der Bauplanung eine verdeckte Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt oder wenn die erworbene Bauplanung dazu diente, das Grundstück in den tatsächlichen (bebauten) Zustand zu versetzen, in dem es von den Vertragschließenden zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (BFH-Urteil vom 25.11.1992, IIR 67/89, BStBl II 1993, S. 308).

 

Sachverhalt

Die T-GmbH hatte einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks für 240 000 DM abgeschlossen und in der Folgezeit eine 1993 bauordnungsrechtlich genehmigte Bauplanung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück entwickelt. Am 18.4.1994 trat die Klägerin - mit Zustimmung des Eigentümers und Verkäufers des Grundstücks - "mit allen Rechten und Pflichten anstelle der T-GmbH" in den Kaufvertrag ein. Die T-GmbH und die Klägerin vereinbarten ferner, dass die von der T-GmbH erarbeiteten Planungsunterlagen gegen Zahlung eines Betrages von 110 000 DM an die Klägerin herausgegeben werden sollten. Die Klägerin sollte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein, wenn der Nachweis der Bestandskraft der Baugenehmigung nicht geführt werde. Das Finanzamt setzte unter Einbeziehung der Kosten für die Planungsunterlagen nach einer Gegenleistung von 350 000 DM GrESt von 7 000 DM gegen die Klägerin fest. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Im Streitfall hat die Klägerin den an die T-GmbH entrichteten Betrag von 110 000 DM nicht für den Erwerb des Grundstücks aufgewendet. Das Entgelt für die Bauplanung stellt sich - nach Auffassung beider Prozeßbeteiligten - als angemessener Aufwand für eine tatsächlich erbrachte Leistung der T-GmbH dar, die deshalb unabhängig davon, inwieweit die Klägerin von den Plänen später tatsächlich Gebrauch gemacht hat, nicht zur Gegenleistung gerechnet werden kann[1]. Gegenstand des hier streitigen Erwerbsvorgangs ist das unbebaute Grundstück. Die Bauplanung diente keiner - noch der Veräußererseite zuzurechnenden - zukünftigen Bebauung, so dass das von der Klägerin insoweit aufgewendete Entgelt keinen Aufwand für den Grunderwerb vom Verkäufer darstellen kann. Der für die Besteuerung (Höhe der Gegenleistung) maßgebliche (tatsächliche) Zustand des Grundstücks kann sich sowohl aus dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft, d.h. aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers, oder aus mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in rechtlichem oder sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentumsverschaffungsanspruchs an dem Grundstück Rechtsbeziehungen auch hinsichtlich der Bebauung des Grundstücks eingegangen ist, liegen aber nicht vor.

Soweit das FG davon ausgegangen ist, dass bereits die für ein Grundstück erstellte Bauplanung den für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen Zustand des betreffenden Grundstücks ebenso wie eine Bebauung verändere, kann dem nicht gefolgt werden. Denn durch eine Bauplanung - auch wenn diese bereits behördlich genehmigt ist - ändert sich der tatsächliche Zustand des Grundstücks (noch) nicht. Vielmehr versetzt sie den Grundstückserwerber nur in die Lage, den Zustand des Grundstücks nach dem Erwerb in eigener Regie zu verändern.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 9.11.1999 - II R 54/98

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