Leitsatz

Dank einer unverständigen Anonymisierung des Sachverhalts ist der Zugang zum Leistungsgefüge zwar schwer verstehbar. Es geht offenbar um einen Verein, der Pressedienste für eine Vereinigung herausgibt. Mitglieder des Vereins sind Mitglieder der Vereinigung. Der Pressedienst wird an Dritte gegen Entgelt, an Institutionen der Vereinigung aber unentgeltlich erbracht. Der Verein finanziert seine Leistungen aus den Entgelten und aus "Zuschüssen" der Vereinigung. Der Verein wandte sich gegen die Erfassung der unentgeltlichen Überlassung des Pressedienstes an nahestehende Institutionen; sie sei nicht für "unternehmensfremde" Zwecke erfolgt, weil sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zuschüssen der Vereinigung stehe.

Der BFH gab die Sache an das FG zurück, weil Feststellungen zu einem unmittelbaren Zusammenhang von Leistung und Zuschuss (als Entgelt) fehlten. Sollte ein solcher nicht bestehen, war noch zu prüfen, ob die Leistungen des Vereins nach seiner Satzung "unternehmensfremd" nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 12.2.2009[1] waren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.3.2010, V R 12/09, BFH/NV 2010 S. 1500

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